Der Dienstleister, der am Ende nichts haben will, bekommt den Auftrag
Von Thomas Waetke 12. August 2020Die Pandemie setzt vielen Unternehmen arg zu, viele versuchen sich mit Notprogrammen und ihren Reserven über Wasser zu halten. Durch die aktuellen Lockerungen können wieder Veranstaltungen stattfinden, und langsam wagen Veranstalter wieder einen Schritt nach vorne.
Dabei haben Veranstalter natürlich das Risiko erkannt: Sie mieten eine Location, sie beauftragen Dienstleister… was, wenn die Veranstaltung dann doch abgesagt werden muss? Verständlich, dass der Veranstalter ungern ein hohes finanzielles Risiko eingehen möchte.
Aktuell erkennen wir in den Verträgen einen Trend: Der Auftraggeber sucht sich Auftragnehmer, die bereit sind, bei einer pandemiebedingten Absage auf die Vergütung komplett zu verzichten. In der derzeitigen Notlage vieler Unternehmen ist das offenkundig auch kein Problem: Irgendwer ist bereit dazu, weil er froh ist, überhaupt die Chance für Einnahmen zu haben. Auftragnehmer aber, die zumindest den Lohn für ihre erbrachten Leistungen haben wollen, erhalten schon gar keinen Auftrag.
Eine Agentur hat es m.E. übertrieben: Gegenüber dem Auftraggeber (dem Veranstalter) hat man sich ausdrücklich zusichern lassen, dass Zahlungen auch bei einer pandemiebedingten Absage erfolgen müssen, sogar prozentual für nicht erbrachte Leistungen. Im Verhältnis zu seinen Nachunternehmen hat dieselbe Agentur aber jede Zahlung ausgeschlossen: Die Subunternehmer mögen sich doch an dem Risiko beteiligen und auf Vergütung verzichten, wenn die Veranstaltung pandemiebedingt ausfällt.
Wie stehen Sie dazu?
Ist das fair? Geht es um Fairness? Muss man sich Fairness leisten können? Schreiben Sie uns Ihre Meinung an info@eventfaq.de
Es gibt Lösungen!
Für die Vertragsgestaltung gibt es Lösungen, um Risiken fair zu verteilen, z.B.:
- Der Auftragnehmer erhält tatsächlich erbrachte Leistungen erstattet.
- Die Vertragspartner reden vorher offen und ehrlich über mögliche Streitigkeiten und finden vorher eine Lösung (das spart nachher Nerven, Zeit und Geld).
- Man vereinbart die Einbindung eines Schiedsgerichts – mit dem VDVO haben wir übrigens solch ein Schiedsgericht eingerichtet!
- Abgestuft je nach Absagegrund und Zeitpunkt der Absage kann es (vergleichbar zu den abgestuften Stornopauschalen) unterschiedliche Anteile der Gesamtvergütung geben.
- Wird die Veranstaltung durchgeführt, erhält man eine höhere Vergütung als “normal”; im Gegenzug ist man bereit, auf Vergütung zu verzichten, wenn die Veranstaltung ohne Verschulden des Veranstalters abgesagt werden muss.
- Der Auftraggeber kann sich verpflichten, im Fall einer pandemiebedingten Absage den Auftragnehmer bei der nächsten bzw. nachgeholten Veranstaltung vorrangig vor neuen Wettbewerbern zu beauftragen.
Achtung!
Ich berate alle Verantwortlichen auf einer Veranstaltung. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Herausgeber von EVENTFAQ. Mehr über mich
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