Der arbeitnehmerähnlich Selbständige: Achtung Rentenversicherung!
Von Thomas Waetke 5. November 2018Auch in der Veranstaltungsbranche gibt es viele Selbständige. Genauso viele sind oftmals scheinselbständig, aber es gibt sie tatsächlich: Die, die wirklich selbständig sind.
Vor vielen Jahren hatte man einen Selbständigen, der nur von einem Kunden gelebt hat, automatisch als scheinselbständig qualifiziert. Das ist vorbei. Auch ein Selbständiger kann nur einen Kunden bzw. hauptsächlich nur einen Kunden haben.
Für diese Einzelunternehmer gibt es eine wichtige Besonderheit: Er kann als arbeitnehmerähnlich Beschäftigter nämlich rentenversicherungspflichtig sein.
Von „arbeitnehmerähnlicher Beschäftigung“ spricht man, wenn bei einem eigentlich Selbständigen verschiedene Kriterien zusammentreffen (siehe § 2 Nr. 9 SGB VI):
- Er ist überwiegend oder sogar ausschließlich für einen einzigen Auftraggeber tätig,
- er erzielt mit dieser Tätigkeit mehr als 5/6 seines Umsatzes,
- er beschäftigt regelmäßig keine sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter,
- und ist im Übrigen wirklich selbständig (d.h. weisungsunabhängig usw.).
Der arbeitnehmerähnlich Beschäftigte ist kein Scheinselbständiger (zum Begriff hier), sondern wirklich selbständig. Wenn er aber die vorgenannten Kriterien erfüllt, ist er trotz Selbständigkeit rentenversicherungspflichtig.
Der Selbständige, der über eine Vielzahl von Auftraggebern verfügt und bei dem sich der Umsatz auf zig Kunden verteilt, ist also nicht arbeitnehmerähnlich Beschäftigter, und damit auch nicht rentenversicherungspflichtig.
Wer aber die Kriterien erfüllt, für den besteht eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung – aber auch nur dort, und nicht etwa bei anderen Versicherungen eines Arbeitnehmers. Der Auftraggeber dieses arbeitnehmerähnlich Beschäftigten wiederum bestehen keine Beitragspflichten.
Als Existenzgründer kann man sich in den ersten 3 Jahren von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, wenn man arbeitnehmerähnlich Beschäftigter wäre.
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