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Dem Schuldner drohen: Erlaubt oder verboten?

Dem Schuldner drohen: Erlaubt oder verboten?

Von Thomas Waetke 17. August 2018

Manchmal staunt man auch als Jurist mit vielen Jahren Berufserfahrung, was es alles so gibt… Der Bundesgerichtshof musste sich jüngst mit folgender Frage auseinandersetzen:

Ist es erlaubt, wenn ein Inkassounternehmen einen Schuldner anschreibt und ankündigt, im Falle einer Nichtzahlung ein Gerichtsverfahren einzuleiten und im Falle eines Urteils daraus die Zwangsvollstreckung zu betreiben?

Nein, sagte eine Verbraucherzentrale: Solche “Drohungen” seien eine aggressive Handlung:

“Unlauter handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte” (§ 4a Abs. 1 Satz 1 UWG)

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Der Bundesgerichtshof sieht das aber nicht als aggressive Handlung: Dem Schuldner werden ja auch nur die Folgen aufgezeigt, ohne dass ihm (das wäre dann unlauter) vorgegaukelt würde, er habe keine Chance, sich etwa vor Gericht dagegen verteidigen zu können.

Tatsächlich gibt es Formulierungen, die sich wie eine Drohung anhören,

  • aber entweder erlaubt sind, oder
  • doch unzulässig sind.

Ein paar Beispiele:

Drohung mit dem Anwalt

Zahlt ein Vertragspartner die offene Rechnung nicht, darf man dem Schuldner mit der Einschaltung eines Anwalts oder mit einer Klage “drohen”.

Drohung mit einer Strafanzeige

Der Gläubiger darf aber dem Schuldner bspw. nicht sagen: “Wenn du meine Rechnung nicht bezahlst, erstatte ich Strafanzeige gegen dich wegen Betrug”. Selbst wenn der andere betrügerisch gehandelt haben sollte, macht sich der Gläubiger wegen Nötigung (§ 240 StGB) strafbar.

Wer Anzeige erstatten will, kann/muss das tun, darf das aber eben nicht als Druckmittel für die Zahlung androhen.

Drohung mit Ablehnung oder Ersatzvornahme

Der Veranstalter beauftragt einen Dienstleister, irgendetwas zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erledigen. Zum vereinbarten Zeitpunkt ist die Sache noch nicht fertig. Der Veranstalter darf nun dem Dienstleister eine Frist setzen und erklären, dass man nach Ablauf der Frist mit dem Dienstleister nichts mehr zu tun haben wolle: Das ist die sog. Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung (vgl. bspw. § 323 BGB).

Dieses Konstrukt gibt es auch im Mietrecht: Der Veranstalter mietet eine Location, und die Heizung funktioniert nicht. Er darf (besser: muss) dem Vermieter den Mangel anzeigen und ihm die Möglichkeit geben, den Mangel zu beseitigen. Er darf ihm dabei “androhen”, im Falle der Nichtbeseitigung den Mangel auf Kosten des Vermieters selbst zu beseitigen: Das ist die sog. Fristsetzung mit Androhung der Ersatzvornahme (siehe § 536c BGB).

Drohung mit einer Kündigung

Wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer abmahnt, dann darf er (bzw. auch: muss er!) dem Arbeitnehmer androhen, im Wiederholungsfall das Arbeitsverhältnis zu kündigen.

Wie man sieht: Mit einer zulässigen Rechtsfolge darf man “drohen”. Die Drohung darf aber nicht in eine Nötigung ausarten, d.h. man darf nicht mit einer möglichen Maßnahme (z.B. Strafanzeige) drohen, um damit ein(auch legitimes) Ziel zu erreichen.

Die Grenzen sind oft fließend. Daher sollte man derlei “Drohungen” nicht dann formulieren, wenn man gerade den Peak seiner emotionalen Erregung erreicht hat ;-)

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