In Berlin hat sich ein Abi-Ball-Veranstalter an das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren gewandt, um klären zu lassen, ob die aktuelle Grenze von 150 Personen rechtmäßig ist.
Ja, die Beschränkung ist rechtmäßig, entschied nun das Verwaltungsgericht Berlin.
Konkret für den 11. Juni war ein Abiball mit knapp 270 Gästen geplant. Der Veranstalter wollte Tanzen ausschließen und ein strengens Hygienekonzept erarbeiten. Die Berliner Coronaverordnung schränkt die zulässige Zahl aber bis Ende Juni auf 150 Personen ein, danach sind 300 Personen erlaubt.
Diese Einschränkungen sind nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden: Es sei plausibel, dass größere Menschenansammlungen regelmäßig ein deutlich erhöhtes Infektions- und Verbreitungsrisiko mit sich brächten. Hinsichtlich der Wahl der Mittel zur Reduzierung dieses Risikos stehe dem Verordnungsgeber ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zu.
Auch sei derzeit kein milderes Mittel zur Bekämpfung der besonderen Infektionsgefahren ersichtlich. Es sei nicht auszuschließen, dass es im Rahmen von Abi-Bällen aufgrund der engen persönlichen Beziehungen zwischen den Teilnehmenden – auch ohne Tanz – zu häufigen haushaltsübergreifenden sozialen, darunter auch physischen Kontakten komme, welche vom Veranstalter nicht durchgehend kontrolliert werden könnten.
Daher sei die Einschätzung des Verordnungsgebers rechtlich nicht zu beanstanden, dass allein die Einhaltung selbst strengster Hygiene- und Abstandsregelungen nicht als zur Infektionseindämmung gleich geeignetes Mittel anzusehen sein dürfte wie die Untersagung von großen Veranstaltungen.
Update vom 10.06.2020: Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat heute das Ergebnis der Vorinstanz bestätigt.
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