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Das Verbandssanktionengesetz sanktioniert Untätigkeit der Unternehmen

Das Verbandssanktionengesetz sanktioniert Untätigkeit der Unternehmen

Von Thomas Waetke 13. September 2019

Mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit wird uns der Gesetzgeber demnächst mit einem neuen Gesetz beglücken: Dem Verbandssanktionengesetz, kurz VerSanG.

Der Titel täuscht etwas: Gemeint sind nicht (nur) Verbände, sondern vor allem (auch) Unternehmen.

In Deutschland zielt das Strafrecht auf die persönliche Schuld des jeweiligen Verantwortlichen ab. Schuld sein kann aber nur ein Mensch, und nicht das Unternehmen.

Für Unternehmen gibt es derzeit nur die § 30 und § 130 OWiG, die zu einem Bußgeld bei im Unternehmen begangene Ordnungswidrigkeiten führen können.

Das Verbandssanktionengesetz soll Sanktionen gegen Unternehmen deutlich intensivieren – nämlich gegen Unternehmen, die durch ihre Struktur, Organisation und Arbeitsweise Rechtsverstöße begünstigen.

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf für das Verbandssanktionengesetz vorgelegt. Es soll neben  dem Schutz von Verbrauchern und auch einem fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen dienen.

Vorgesehen sind empfindliche Bußgelder von 10% des Jahresumsatzes, wobei bei kleineren Unternehmen eine Deckelung von 10 Mio Euro bei vorsätzlichen Verstößen vorgesehen ist.

Der Entwurf sieht Möglichkeiten für Unternehmen vor, durch geeignete Maßnahmen Milderungen der Sanktionen zu erreichen.

Was bedeutet das Gesetz für den Alltag?

Begehen Mitarbeiter Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten, wird eine der unvermeidlichen Konsequenzen sein, dass es auch Ermittlungen gegen das Unternehmen geben wird. Unternehmen, die weder präventiv noch repressiv geeignete Strukturen zur Vermeidung von Rechtsverstößen vorweisen können, werden in solchen Fällen mit empfindlichen finanziellen Sanktionen rechnen müssen.

Wir halten Sie über die Diskussion und den Gesetzentwurf auf dem Laufenden.

Hintergrundinfo
Das deutsche Recht zielt bislang hauptsächlich auf die Bestrafung von Menschen ab, z.B. des Geschäftsführers, des Vorstandsvorsitzenden, des Mitarbeiters usw. Es gibt bislang nur recht unbekannte Regelungen in §§ 30, 130 OwiG, wonach auch das Unternehmen ein Bußgeld bezahlen muss. Und oftmals entscheiden bislang die Gerichte zu Gunsten des Unternehmens: Das Unternehmen haftet nicht für die fehlende Aufsicht der Mitarbeiter, solange sich die Notwendigkeit der Aufsicht nicht aufgedrängt hatte… Europarechtlich ist diese deutsche Lösung kritisch, und im Datenschutzrecht haben sich die Aufsichtsbehörden bereits dahin geäußert, dass das Unternehmen sehr wohl für Datenschutzverstöße seiner Mitarbeiter in Anspruch genommen werde. Mit dem geplanten Gesetz wird sich hier einiges tun!

 

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