Bumm, und schon zeigt ein gelber Fleck auf dem Oberteil, dass man zu langsam war: Getroffen. Beim Paintball ballern zwei Gruppen aufeinander, zwar mit Farbpatronen, aber mit Geräten, die Schusswaffen nachempfunden sind.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat nun eine behördliche Auflage als richtig bestätigt, nach der der Betreiber der Spielanlage dafür sorgen müsse, dass Kinder unter 10 Jahren nicht zuschauen dürften: Es sei davon auszugehen, dass von der Paintball-Anlage eine Gefährdung für das geistige und seelische Wohl jedenfalls für die hier maßgebliche Altersgruppe der Kinder unter zehn Jahren ausgehe, so das Gericht. Es sei anzunehmen, dass schon das Zusehen – ähnlich wie etwa das Betrachten von Kriegsfilmen – eine Gefährdung darstelle, weil das Kampfgeschehen ein Bedrohlichkeitsgefühl erzeuge und aggressive Überzeugungen und Einstellungen erzeugt und verstärkt würden. Die Betreiberin der Anlage muss nun Kindern unter 10 Jahren auch den Zutritt zum Aufenthaltsraum verwehren, da man von dort durch ein Fenster auf die Anlage schauen kann.
Das womöglich nun Eltern mit Kind nicht mehr die Anlage besuchen, sei von der Betreiberin angesichts des vorrangingen Schutz des Kinder in der Öffentlichkeit hinzunehmen.
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