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aus dem Eventrecht

Das rechtswidrige Plakat

Von Thomas Waetke 1. März 2011

Ein Veranstalter muss Werbung für seine Veranstaltung machen, z.B. mit Hilfe von Plakaten. Das so genannte “wilde plakatieren” ist verboten:

1.) Nutzung von öffentlichen Eigentum

Wer Plakate an Straßenlampen usw. hängen und Werbung im öffentlichen Raum machen will, braucht hierzu regelmäßig eine Sondernutzungserlaubnis der Gemeinde, da er das öffentliche Eigentum anders nutzt als vom Eigentümer (Stadt, Gemeinde usw.) gedacht.

2.) Nutzung von privaten Eigentum

Wer das Plakat an einen Zaun hängt, der einer Privatperson gehört, benötigt die Zustimmung des Privateigentümers: Fremdes Eigentum darf grundsätzlich nicht unerlaubt genutzt werden. Dies kann ggf. sogar eine strafrechtlich relevante Sachbeschädigung sein, wenn sich das Plakat nicht restlos beseitigen lässt.

Aber selbst wenn der Zauneigentümer die Zustimmung geben würde, darf man nicht hemmungslos machen, was man will: Wenn bspw. die Verkehrssicherheit durch die Werbung am Privatzaun beeinträchtigt werden könnte, dann muss zusätzlich auch straßenrechtlich eine behördliche Genehmigung eingeholt werden. Dies wäre bspw. dann der Fall, wenn das Werbeplakat extrem groß ist und/oder die Sicht des Radfahrers/Autofahrers behindert oder die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer auf sich zieht.

Grundsätzlich ist der Veranstalter für das Handeln seines Plakatierungsdienstes verantwortlich: Wenn der wild plakatiert, wird das dem Veranstalter zugerechnet.

Im Übrigen darf ein vom Konkurrenten wild plakatiertes Plakat nicht abgehängt oder durch ein eigenes Plakat überhängt werden: So hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden, dass ein Veranstalter bzw. dessen Plakatierer kein Recht habe, ein fremdes Werbeplakat, das seinerseits wild plakatiert wurde, eigenmächtig zu entfernen. Und noch weniger erlaubt ist es dann, wenn man an die nunmehr freigwordene Stelle sein eigenes Plakat hinhängt.

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

  • Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck