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Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz trifft (fast) alle

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz trifft (fast) alle

Von Thomas Waetke 1. Juni 2022

Mit dem “Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten” (kurz: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, noch kürzer: LkSG) werden Unternehmen verpflichtet, gewisse Standards bei Menschenrechten und in Umweltbelangen einzuhalten.

Adressat des LkSG sind Unternehmen mit einer bestimmten Anzahl von Arbeitnehmern, die u.a. ein Risikomanagement einführen müssen, um in ihrer Lieferkette im In- und Ausland umweltverträglich und sozial zu arbeiten.

Die Lieferkette betrifft dabei nicht nur Produkte, sondern auch Dienstleistungen – mithin auch den Veranstaltungsbereich.

Und das Besondere: Selbst wenn man bspw. als Eventagentur nicht Adressat des LkSG sein sollte (weil zu wenig Arbeitnehmer), wird das neue Gesetz eine Vielzahl von Unternehmen aus der Veranstaltungsbranche treffen: Denn die Adressaten des Gesetzes werden die Dienstleister in der Lieferkette zu bestimmten Maßnahmen und Aufgaben verpflichten (müssen).

Adressaten des Gesetzes

  • Unternehmen ab 3.000 Arbeitnehmer ab 01.01.2023
  • Unternehmen ab 1.000 Arbeitnehmer ab 01.01.2024

Hier werden die meisten Unternehmen der Branche nicht darunter fallen, aber:

Betroffenheit von “kleinen” Unternehmen

Unternehmen mit weniger als 1.000 Arbeitnehmern, sofern sie in der Lieferkette eines großen Unternehmens stehen, werden sich gegenüber ihren Abnehmern verpflichten müssen, ihrerseits einen Beitrag zur umweltverträglichen und sozialen Arbeit zu leisten. Diese Verpflichtung werden die großen Unternehmen einfordern (müssen), um sich nicht später dem Vorwurf auszusetzen, sich nicht nach Kräften um die Wahrung von Mindeststandards bemüht zu haben.

Was ist eine “Lieferkette”?

Die Lieferkette im Sinne des Gesetzes bezieht sich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens. Sie umfasst alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind.

Wann ist ein Schritt “erforderlich”?

Dieser Begriff ist weit zu verstehen, als Beispiel wird auch der Einkauf von Büromaterial genannt.

Aber: Das beauftragende Unternehmen kann (bzw. muss) priorisieren, bei welchen Dienstleistern welche Risiken bestehen könnten. Es kann also sein, dass zwar die Erforderlichkeit gegeben ist, aber die möglichen Risiken als nicht prioritär eingestuft werden – und insoweit erst einmal hintenangestellt werden dürfen.

Beispiel Arbeitsschutz

Im neuen Gesetz finden sich eine zu schützende Rechtspositionen, die u.a. den Arbeitsschutz betreffen, und damit auch die Veranstaltungsbranche, denn: Ein menschenrechtliches Risiko ist ein Zustand, bei dem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen eines der folgenden Verbote droht (siehe § 2 Absatz 2 Nr. 5 LkSG):

  • offensichtlich ungenügende Sicherheitsstandards des Arbeitsplatzes,
  • Fehlen von Maßnahmen zur Verhinderung übermäßiger körperlicher und geistiger Ermüdung, insbesondere durch eine ungeeignete Arbeitsorganisation in Bezug auf Arbeitszeiten und Ruhepausen,
  • die ungenügende Ausbildung und Unterweisung von Beschäftigten.

Gerade im zweiten Bulletpoint könnte einige Sprengkraft stecken!

Beispiel Mindestlohn

Ebenso gilt als menschenrechtliches Risiko im Sinne des LkSG das Vorenthalten von angemessenem Lohn.

Der bspw. in Deutschland geltende gesetzliche Mindestlohn genügt dabei nur “in der Regel”, ist aber nicht automatisch auch “angemessen”. D.h. es kann sein, dass ein Beschäftigter zwar nach Mindestlohn entlohnt wird, aber dieser Lohn angesichts seiner Leistungen nicht angemessen ist.

Was ist zu tun?

Betroffene Unternehmen müssen u.a. ein Risikomanagement erstellen, Zuständigkeiten festlegen, regelmäßig Risikoanalysen durchführen, eine öffentliche Grundsatzerklärung abgeben usw. (siehe § 3 LkSG).

Zunächst sollen sich Unternehmen um die Transparenz ihrer Lieferketten bemühen und sich einen Überblick über die eigenen Beschaffungsprozesse sowie über die Struktur und Akteure ihrer Lieferbeziehungen verschaffen. Die Risikoanalyse soll menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken identifizieren, bewerten und priorisieren. Entscheidend ist, dass das Unternehmen plausibel begründen kann, warum ein bestimmtes Risiko prioritär angegangen wird, andere dafür hintenangestellt werden.

Dabei sind u.a. folgende Kriterien maßgeblich:

  • Einflussvermögen des Unternehmens auf den unmittelbaren Verursacher eines Risikos,
  • der typischerweise zu erwartenden Schwere der Verletzung und
  • die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung.

Handlungsempfehlungen

Sollten Sie in der Größenordnung von 3.000 bzw. 1.000 Arbeitnehmern sein, ist Eile geboten, da das Gesetz keine weitere Übergangsfristen kennt. Alle anderen Unternehmen sollten sich mit dem Gesetz auseinandersetzen, da sicherlich künftig auch in der Vertragsgestaltung mit Kunden und Auftragnehmern das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz eine immer größere Rolle spielen wird.

Wir werden zu dem Thema hier immer mal wieder Informationen veröffentlichen und bei Bedarf auch ein Online-Webinar anbieten. Schauen Sie also immer mal wieder hierher, oder abonnieren unseren Newsletter.

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