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aus dem Eventrecht

Das Konzert in der Kirche

Von Thomas Waetke 14. März 2013

Vom Anwendungsbereich der Versammlungsstättenverordnung ausgenommen sind Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 MVStättV). Oftmals wird dann die Frage gestellt, ob dies auch dann gilt, wenn in dem Raum, der dem Gottesdienst gewidmet ist, kein Gottesdienst, sondern bspw. ein Musikkonzert stattfindet.

Die Begründung zur MVStättV meint dazu nur lapidar: „Damit sind Kirchen, Moscheen und andere für den Gottesdienst förmlich gewidmete Räume von der MVStättV ausgenommen. Dies gilt jedoch nur für Veranstaltungen, die den Widmungszweck nicht verlassen.“

Dies entspricht aber auch dem Sinn und Zweck der Verordnung: Es geht um Brandschutz und das schnelle Entfluchten der Personen. Man mag die Ausnahme für die Veranstaltungsart „Gottesdienst“ noch damit begründen können, dass gerade älteren Kirchen typischerweise die Voraussetzungen der VStättV nicht würden erfüllen könnten oder das bei einem Gottesdienst das Risiko nicht allzu hoch einzustufen ist. Diese Räume müssen dann also nicht den Anforderungen der VStättV genügen.

Wenn aber in einem solchen Raum dann eine Veranstaltung stattfindet, die nichts mit dem Widmungszweck zu tun hat, dann gibt es keinen Grund mehr, diese Veranstaltung (bzw. den Raum) zu privilegieren: Hier gebietet es Sinn und Zweck der Verordnung, diese auch anzuwenden.

Ist ein Verordnungs- oder Gesetzestext nicht eindeutig, muss er ausgelegt werden. Hierfür gibt es mehrere Theorien. Diese helfen dabei, vermeintliche Unklarheiten in einem Gesetzestext auszuräumen:

  • Historische Auslegung: Wie ist es zu dieser Vorschrift gekommen?
  • Rechtsvergleichende Auslegung: Wie handhaben andere Rechtsgebiete das Thema?
  • Systematische Auslegung: Helfen ggf. die Paragraphen davor und danach weiter, die fragliche Norm zu verstehen?
  • Teleologische Auslegung: Es wird nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift gefragt.
  • Wortauslegung / Grammatische Auslegung: Hier wird auf den Wortlaut der Norm abgestellt.
  • Verfassungskonforme Auslegung: Die Auslegung erfolgt in Konformität mit dem Grundgesetz.

Keine taugliche Auslegungsmethode ist die persönliche Meinung bzw. der persönliche Wunsch, was man gerne haben würde…

Im Fall der für den Gottesdienst gewidmeten Räume greifen zwei Auslegungs- methoden:

  • Die Wortauslegung: Hiernach ist nur der Raum gemeint, gleichgültig, welche Veranstaltung darin stattfindet.
  • Die teleologische Auslegung: Was wollte man wohl mit dieser Formulierung bezwecken? Hier ist verhältnismäßig klar, dass man nicht den Raum als solches privilegieren wollte, sondern die in einem solchen Raum typischerweise stattfindende Veranstaltung, nämlich ein Gottesdienst oder eine gottesdienst- ähnliche Veranstaltung. Daher wird die Wortauslegung durch die Auslegung nach Sinn und Zweck verdrängt.

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  • Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck