Das Hinweisgeberschutzgesetz ist da: Welche Arbeitgeber müssen nun aktiv werden?
Von Thomas Waetke 5. Juni 2023Mit jahrelanger Verspätung kommt es nun doch recht plötzlich: Am 1. Juli gelten die Vorschriften des neuen Hinweisgeberschutzgesetzes, um das Regierung, Bundestag und Bundesrat solange gerungen haben.
Ziel des Gesetzes ist, Hinweisgeber vor Repressalien der Arbeitgeber zu schützen: Wenn ein Arbeitnehmer gewisse rechtliche Mängel meldet, hat er jetzt 2 Möglichkeiten dazu:
- Er kann sich an die externe Meldestelle beim Bundesamt der Justiz wenden.
- Er kann sich an eine interne Meldestelle bei seinem Arbeitgeber wenden, sofern sie eingerichtet ist.
Welche Betriebe müssen Meldestellen einrichten?
Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt alle Arbeitnehmer, unabhängig von der Betriebsgröße.
Die Betriebsgröße macht sich lediglich bei der Frage bemerkbar, ob der Betrieb eine interne (= eigene) Meldestelle einrichten muss oder nicht. Hier hat der Gesetzgeber die Grenze bei “mehr als 50 Arbeitnehmer” festgelegt:
- Wenn ein Veranstalter, eine Eventagentur, ein technischer Dienstleister usw. also weniger als 50 Arbeitnehmer hat, dann muss es keine Meldestelle einrichten; die Arbeitnehmer können sich im Falle eines Hinweises aufgrund von Rechtsverletzungen an die externe Meldestelle des Bundes wenden.
- Hat ein Unternehmen mehr als 50 Arbeitnehmer, muss es auch eine interne Meldestelle einrichten.
- Hat das Unternehmen mehr als 50, aber weniger als 250 Arbeitnehmer, läuft hierfür eine Frist bis 17.12.2023.
- Größere Arbeitgeber müssen die Meldestellen bis Anfang Juli umsetzen.
Die interne Meldestelle kann hausintern durch einen Beschäftigten, eine Organisationseinheit oder durch beauftragte Dritte (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater usw.) eingerichtet werden.
Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigten können eine gemeinsame Meldestelle betreiben oder einen Dritten beauftragen, eine solche gemeinsame Meldestelle für sie zu betreiben.
Wer kann Verstöße melden?
Es sollen alle Personen geschützt werden, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangen und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen. Das können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende, sowie Personen sein, die sich in „arbeitnehmerähnlichen“ Situationen befinden. Nicht mitgezählt werden Freie Mitarbeiter.
Welche Meldungen sind geschützt?
Das neue Gesetz bezieht sich auf alle Meldungen und Offenlegungen von Informationen über straf- und bußgeldbewehrte Verstöße, Verstöße gegen Gesetze, Rechtsverordnungen des Bundes und der Länder sowie gegen Rechtsakte der EU. Beispiele:
- Das öffentliche Auftragswesen,
- Verstöße aus dem Umweltschutz,
- Verstöße gegen die DSGVO,
- Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften (z.B. unlauterer Wettbewerb),
- Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich in rechtsmissbräuchlicher Weise einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des für Unternehmen geltenden Steuerrechts zuwiderläuft.
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