Das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) ist da. Es beruht auf einer EU-Richtline und löst die bisherigen Regelungen in den §§ 17-19 UWG ab.
Definition
Ein Geschäftsgeheimnis ist eine Information (siehe § 2 Nr. 1 GeschGehG)…
- die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
- die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
- bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.
Das GeschGehG definiert das Geschäftsgeheimnis neu; Unternehmen müssen „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ treffen, wenn sie ihre Geheimnisse schützen wollen. Nach der alten Regelung zu Geschäftsgeheimnissen gemäß § 17 UWG (alte Fassung; §§ 17-19 UWG gibt es jetzt nicht mehr) war ausreichend, dass ein erkennbarer subjektiver Geheimhaltungswille vorliegt, der sich in objektiven Umständen manifestiert.
Das reicht nun nicht mehr.
Der Unternehmer muss im Streifall beweisen können, dass er im Verhältnis zum Schutzwert auch angemessene Schutzmaßnahmen getroffen hat. Ohne angemessenen Schutz ist das Geheimnis zumindest nach dem GeschGehG ansonsten kein Geschäftsgeheimnis mehr!
Empfehlung zur Umsetzung aus dem GeschGehG:
1.) Erfassen Sie alle Informationen, die geheim sind (siehe § 2 Nr. 1a GeschGehG), z.B.
- Kundendaten,
- Preislisten,
- Einkaufs- und Verkaufs-Konditionen,
- Kalkulationsgrundlagen,
- Geschäftsmodelle,
- Erfindungen,
- Quellcodes usw.
2.) Kategorisieren Sie diese identifizierten Geheimnisse entsprechend der Bedeutung der Geheimhaltung für Ihr Unternehmen.
3.) Erstellen Sie ein Schutzkonzept und suchen Maßnahmen, die gemessen an der Schutzbedürftigkeit des Geheimnisses angemessen sind.
- Beispiel: Ein Praktikant sollte nicht auf alle Dateien zugreifen können.
- Beispiel: Das Unternehmen sollte mit Arbeitnehmern und Kunden klare Vereinbarungen zum Geheimnisschutz treffen. Achtung: Man sollte von der pauschalen Vereinbarung “alles ist geheim” Abstand nehmen.
- Prüfen Sie bisher bestehende Vereinbarungen, ob diese den neuen Anforderungen genügen.
4.) Unterweisen Sie Mitarbeiter und Personen, die mit Geheimnissen in Berührung kommen und diese aber auch weisungsgemäß an Dritte (z.B. Dienstleister, Kunden) weitergeben dürfen, in die Maßnahmen.
5.) Dokumentieren Sie die vorgenannten Schritte.
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