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Das Bundesverfassungsgericht will Ende des Jahres über Bundesnotbremse entscheiden

Das Bundesverfassungsgericht will Ende des Jahres über Bundesnotbremse entscheiden

Von Thomas Waetke 21. August 2021

Mit der sog. Bundesnotbremse hat der Bundesgesetzgeber in § 28b Infektionsschutzgesetz bundesweit zwingend geltende Regelungen erlassen, die bis Juni 2021 bei einem Inzidenzwert von über 100 viele Wirtschaftsbereiche stillgelegt hatten. Gegen diese Regelungen hatten damals 8.572 Beschwerdeführer und Antragsteller insgesamt 301 Verfassungsbeschwerden und Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingereicht, mit den verschiedensten Begründungen (u.a. wurde der Inzidenzwert als alleiniger Faktor ebenso moniert wie pauschale Verbote über ganze Wirtschaftszweige hinweg).

Das Bundesverfassungsgericht hat nun angekündigt, voraussichtlich im Oktober oder November diesen Jahres in einigen ausgewählten Hauptsacheverfahren zu entscheiden. Zur Vorbereitung dieser Entscheidungen hat das Gericht Sachverständige aus verschiedenen Fachgebieten (u.a. Infektiologie, Epidemiologie, Virologie, Aerosolforschung, Intensivmedizin, Pädiatrie sowie Bildungsforschung und Erziehungswissenschaft) um Stellungnahmen gebeten.

Hintergrundinfo
Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits in sog. Eilverfahren alle Beschwerden abgelehnt. Wenn Eilverfahren aber negativ verbeschieden werden, bedeutet das noch lange nicht das Aus für die Beschwerden: Denn in einem Eilverfahren müsste eine stark überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass die angegriffenen Regelungen verfassungswidrig seien. Und angesichts der damals in die Höhe schießenden Zahlen erschien es schon für die meisten Verwaltungsgerichte, dann eben auch für das Bundesverfassungsgericht für zu gewagt, diese Regelungen in der Schnelle eines Eilverfahrens für verfassungswidrig zu erklären – denn die Folgen durch ggf. weiter steigende Zahlen wären unabsehbar gewesen.

Einem Eilverfahren (das oftmals nach wenigen Tagen, aber manchmal auch schon nach wenigen Stunden vorläufig entschieden werden kann) schließt sich dann das sog. Hauptsacheverfahren an – also das ganz “normale” Verfahren. Hier hat das Gericht Zeit und nimmt sich diese Zeit auch, bspw. für Zeugenvernehmungen, Parteianhörungen oder jetzt eben die Hinzuziehung von Sachverständigen. Und das Ergebnis in diesen Verfahren erscheint durchaus offen, auch wenn ich persönlich davon ausgehe, dass die Regelungen in Bezug auf die Schließung von Kultureinrichtungen oder Veranstaltungen wohl doch für wirksam erklärt werden dürften. Spannend bleiben dann auch die Folgen aus den Urteilen, wenn die Bundesnotbremse ganz oder teilweise für verfassungswidrig erklärt werden würde – im Nachhinein quasi.

In jedem Fall berichten wir hier bei EVENTFAQ, wenn das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidungen verkündet. Sie können auch  unseren Newsletter abonnieren, um aktuell zu bleiben!

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