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Das Aus der Tribute-Bands?

Das Aus der Tribute-Bands?

Von Thomas Waetke 20. Dezember 2021

Viele Künstler haben sich darauf spezialisiert, bekannte Künstler zu covern bzw. nachzuahmen. Während Cover-Bands fremde Songs nachspielen, aber sie oftmals eigenständig interpretieren, wollen Tribute-Bands ihre Vorbilder möglichst perfekt nachahmen: Nicht nur in der Musik, sondern auch in Kleidung und Auftreten, aber oftmals übernimmt die Tribute-Band auch den Namen ihrer Vorbilder.

Aktuell wollte ein Veranstalter eine Tina Turner-Tribute-Band auf die Bühne bringen. Die echte Tina Turner wollte das aber nicht einfach so hinnehmen, da der Besucher getäuscht werde. Der Streit ist zwischenzeitlich beim Bundesgerichtshof angekommen. Nun muss das oberste Gericht entscheiden, ob die Besucher in die Irre geführt wurden, oder ob hinreichend erkennbar war, dass nicht die echte Tina Turner auf der Bühne stehen würde.

Es spricht einiges dafür, dass der Bundesgerichtshof Tribute-Bands nicht generell verbieten wird: In der mündlichen Verhandlung hatten die Richter bereits angedeutet, dass es sich um ein bekanntes und anerkanntes Geschäftsmodell handele. Allerdings wird der Bundesgerichtshof vermutlich Grenzen ziehen: Was muss der nachahmende Künstler tun, damit er nicht verwechselt wird?

In den USA läuft ein millionenschwerer Prozess eines Unternehmens, das im Besitz einer Marken zu ABBA ist, gegen eine Tribute-Band. Die Markeninhaber werfen der Band u.a. vor, täuschende Begrifflichkeiten wie “offiziell” oder “original” zu verwenden bzw. verwendet zu haben, und dadurch den falschen Eindruck zu erwecken, dass es zwischen ABBA und der Tribute-Band einen Zusammenhang geben würde.

Unlautere Werbung

Juristisch nennt man dieses Rechtsgebiet “Lauterkeitsrecht”: Werbemaßnahmen und geschäftliches Verhalten dürfen nicht unlauter sein, also bspw. nicht irreführend. Ein paar Beispiele:

  • Der Veranstalter denkt sich einen Namen für seine Veranstaltung aus und lehnt sich dabei an ein bekanntes Vorbild an, um von dessen Bekanntheit zu profitieren.
  • Der Veranstalter bzw. das werbende Unternehmen teilt potentiellen Vertragspartnern nicht alle Informationen mit, über die es aber gesetzliche Informationspflichten gibt (und davon gibt es insbesondere dann, wenn die Vertragspartner Verbraucher sind, eine ganze Menge!).
  • Der Veranstalter mach Ankündigungen oder Versprechungen, die er nicht einhalten kann bzw. einhält.
  • Der Veranstalter behauptet eine Alleinstellung, die er aber nicht innehat.
  • Der Veranstalter wirbt mit bspw. einem perfekten Hygienekonzept.
  • Unternehmen werben mit Zertifizierungen, die sie entweder nicht haben oder ihre Werbung geht über das eigentliche Zertifikat hinaus; oder die Werbung mit einem angeblichen Zertifikat ist nicht überprüfbar.

Unlautere Geschäftspraktiken können empfindlich teuer werden. Kommt ein Verstoß gegen eine bekannte Marke ins Spiel, kann schnell ein sechsstelliger Schaden auflaufen.

... in eigener Sache!
Sie planen Werbemaßnahmen, sind sich aber nicht 100% sicher, welche juristischen Folgen sich daraus ergeben können? Wir beraten und unterstützen Sie dabei! Wir zeigen die Möglichkeiten auf, wie auch “exotische” Werbemaßnahmen rechtskonform gestaltet werden können. Schreiben Sie uns eine E-Mail an info@eventfaq.de, wir melden uns dann bei Ihnen!

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