Ein Konzertveranstalter wollte den Großen Saal der Hamburger Elbphilharmonie mieten, und kam aber nicht zum Zuge. Er verklagte daraufhin die Betreibergesellschaft auf Zulassung.
Ermöglicht wurde dem Veranstalter, der 2018 gegründet wurde, die Durchführung von Konzerten u.a. im Kleinen Saal; er wollte aber auch das “Herzstück”, den bekannten Großen Saal, mieten, was ihm nicht gewährt wurde. Er verlangte eine bestimmte Anzahl von Terminen und fühlte sich durch die Betreibergesellschaft kartellrechtswidrig behindert und diskriminiert: Die Betreibergesellschaft habe eine marktbeherrschende Stellung inne, zudem dürften andere Veranstalter bzw. Kooperationspartner den großen Saal nutzen.
Der Streit landete schließlich vor dem Landgericht Hamburg. Die Richter entschieden nun gegen den Veranstalter: Die im Nutzungskonzept festgelegten Leitlinien für den Spielbetrieb seien nicht zu beanstanden. Dort legte seinerzeit die Stadt Hamburg fest, dass mit Blick auf die angestrebte hohe Qualität und das internationale Renommee der Elbphilharmonie die Betreibergesellschaften unbekannte und unerfahrene Veranstalter zunächst erproben sollten, bevor diesen größere Terminkontingente zugesprochen werden. Vermeintlich bevorzugte Veranstalter verfügten über jahrzehntelange Erfahrung; es sei gerechtfertigt, so das Gericht, an neue Veranstalter strenge Anforderungen zu stellen. Bei der Auswahl ihrer Kooperationspartner komme der Intendanz ein Auswahlermessen zu, das auch künstlerische Entscheidungen umfasse. Solche Entscheidungen seien nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar.
Empfehlung für Vermieter
Das Kartellrecht war hier Gegenstand im Prozess, weil die Hamburger Elbphilharmonie eine herausragende Stellung als Veranstaltungsstätte innehat; aber auch bei weniger bedeutenden Veranstaltungsstätten gilt: Ein Vermieter kann Parameter für die Nutzung vorgeben. Das empfiehlt sich auch, um unliebsame Nutzungen verhindern zu können – auch dann, wenn sie sich erst nach Vertragsschluss als unliebsam entpuppen. Je nach Konstellation muss der Vermieter aber vor Vertragsschluss prüfen, ob der potentielle Mieter “gewollt” ist; hier kann bspw. ein Fragebogen helfen, in dem die richtigen Fragen gestellt werden, um etwaige Risiken bewerten zu können.
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