Der moderne Paketauslieferer ist in Zeiten der vielbeschworenen Plattformökonomie der Crowdworker: Immer mehr Plattformen vermitteln Dienstleister an Kunden, z.B. kann ein bei der Plattform angemeldeter Grafiker dort Aufträge von Kunden annehmen und dann abarbeiten. Je mehr Aufträge er annimmt, desto mehr lukrative Aufträge werden ihm angeboten.
Zwischen einem dieser sog. Crowdworker und einer Plattform kam es zum Streit, woraufhin die Plattform dem Mann die Zusammenarbeit aufkündigte. Dagegen wehrte sich der Mann mit dem Argument, er sei in Wahrheit gar nicht “freier” Mitarbeiter, sondern sozialversicherungspflichtig angestellt.
Der Streit landete schließlich vor Gericht, und zunächst gaben die ersten beiden Instanzen, das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht München der Plattform Recht und wiesen die Klage ab. Der Mann ließ sich aber nicht beirren und brachte die Sache in die letzte Instanz, dem Bundesarbeitsgericht.
Und dort wendete sich das Blatt nun zu Gunsten des Mannes: Das Bundesarbeitsgericht entschied jetzt, dass ein Crowdworker sehr wohl scheinselbständig sein könne. Wenig überraschend stellt das Gericht fest: “Für ein Arbeitsverhältnis spricht es, wenn der Auftraggeber die Zusammenarbeit über die von ihm betriebene Online-Plattform so steuert, dass der Auftragnehmer infolge dessen seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht frei gestalten kann”.
Vorsicht bei “Personalleistungen”
Wenn ein Veranstalter bspw. Studenten oder ein Hostessen-Service beauftragt, vor Ort gewisse Tätigkeiten auszuführen, kann derlei Auftrag schnell in eine Scheinselbständigkeit oder eine Arbeitnehmerüberlassung münden.
Zur Unterscheidung:
- Eine möglichen Arbeitnehmerüberlassung kommt in Betracht, wenn das fremde Personal von einem Unternehmen kommt, bei dem es bereits sozialversicherungspflichtig angestellt ist.
- Von einer möglichen Scheinselbständigkeit spricht man, wenn eine Einzelperson ohne Anstellung in einem Betrieb arbeiten soll.
Achtung!
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