Coronavirus und die Rechtsfolgen
Höhere Gewalt? Stornopauschale? Staatliche Entschädigung?Auf dieser Unterseite finden Sie Informationen zum Thema Coronavirus und die Rechtsfolgen. Sie wollen aktuell bleiben? Melden Sie sich zu unserem Newsletter an!
Auf höherer Gewalt beruht ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte und durch Handlungen Dritter (betriebsfremder) Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet und unschädlich gemacht werden kann und das auch nicht im Hinblick auf seine Häufigkeit in Kauf genommen zu werden braucht.
Kurz: Es muss sich um eine Einwirkung von außen handeln, die außergewöhnlich und nicht absehbar ist. Alle drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, wenn höhere Gewalt vorliegen soll.
Es scheiden also bspw. Ereignisse als höhere Gewalt aus, die sich nicht selten ereignen, auf die sich der Unternehmer deshalb einrichten kann und die demgemäß mit seinem Betrieb und dessen Gefahren in Zusammenhang stehen.
Aktuelle Fragestellungen:
Da diese Pandemie mit ihrem Auf und Ab auch für die Rechtswissenschaft neu ist, gibt es so gut wie keine Erfahrungswerte, geschweige denn Gerichtsurteile. Ungelöst bzw. umstritten sind bspw. folgende Fragen:
- Kann sich der Veranstalter auch gegenüber einem Caterer oder Vermieter auf Höhere Gewalt berufen, wenn lediglich die Veranstaltung in der Corona-Verordnung untersagt ist, aber nicht die Leistungen des Caterers oder Vermieters? Diesbezüglich gibt es derzeit (Sommer 2021) sehr gegensätzliche Gerichtsentscheidungen:
- Manche Gerichte haben entschieden, dass der Mieter das Risiko alleine tragen müsse = die Miete voll bezahlen müsse.
- Andere haben das Risiko verteilt auf beide Vertragspartner, zumeist je zur Hälfte.
- Und wieder andere Gerichte haben entschieden, dass der Vermieter seinen Anspruch auf die Miete komplett verliere.
- Ist Höhere Gewalt nur bei einem ausdrücklichen Verbot gegeben, oder auch bei Unsicherheit oder Empfehlungen der Bundeskanzlerin usw.?
- Kann sich der Auftraggeber auf Höhere Gewalt berufen, wenn er frühzeitig absagt – aber zum Absagezeitpunkt zwar die Pandemie noch läuft, aber unklar ist, wie die Lage zum späteren Veranstaltungszeitpunkt ist?
- Hierzu gibt es auch bereits erste Gerichtsentscheidungen, die es durchaus erlauben, dass man früher “stornieren” dürfe, aber sich später auf Höhere Gewalt stützen kann. Allerdings sind viele Detailfragen immer noch ungeklärt und umstritten.
Die ganze Krise hat ja angefangen damit, dass erst vereinzelte Fälle von Infektionen aufgetreten sind. Irgendwann hat sich eine Dynamik entwickelt – immer mehr Infektionen, die Risikogebiete haben sich ausgeweitet… es gab erste Veranstaltungsverbote durch Behörden. Zu diesem Zeitpunkt konnte man die Höhere Gewalt nur bejahen, wenn es eine behördliche Anordnung gegeben hatte.
Auch danach entwickelte sich die Sache immer weiter, bis hin zu einem vom Bundesgesundheitsminister empfohlenen Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen; dieser Empfehlung folgten immer mehr Gesundheitsämter und Städte und erließen entsprechende Verbote. Auch hier sprach man noch nicht von einer Höheren Gewalt, soweit man nicht unter ein solches Verbot fiel.
Ab dem März 2020 entschieden fast alle Bundesländer, Schulen und Kindergärten für mehrere Wochen zu schließen, immer mehr Städte erließen eine Allgemeinverfügung, durch die auch kleinere Veranstaltungen – teilweise sogar alle Veranstaltungen in Räumen – verboten wurden.
(Spätestens) Zu diesem Zeitpunkt dürfte man wohl allgemein von Höherer Gewalt sprechen. Allerdings muss differenziert werden, gegen was sich diese Höhere Gewalt richtet: Maßgeblich ist, ob die jeweilige vertraglich geschuldete Leistung unmöglich geworden ist.
Schauen wir uns das am Beispiel eines Mietvertrages an zwischen Veranstalter und Locationvermieter: Hier sind die vertraglich geschuldeten Leistungen folgende:
- Überlassung von Raum
- Zahlung der Miete
Liegt z.B. ein Verbot der Durchführung einer Veranstaltung vor, wären beide Leistungen noch möglich. In diesem Fall liegt keine Höhere Gewalt vor; diese Rechtsfrage ist aber noch umstritten. In diesen Fällen löst man die Frage nach der Mietzahlung nicht über Höhere Gewalt, sondern über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Dann geht es darum, ob die Aufrechterhaltung der Pflicht, Miete zahlen zu müssen, angemessen und fair wäre angesichts der Umstände in der Pandemie. Diesbezüglich gibt es unterschiedliche Ansätze:
- Manche Gerichte haben entschieden, dass der Mieter das Risiko alleine tragen = die Miete voll bezahlen müsse.
- Andere haben das Risiko verteilt auf beide Vertragspartner, zumeist je zur Hälfte. Das Kammergericht Berlin hat im Sommer entschieden, dass bei der Halbierung allerdings in die Bemessungsgrundlage lediglich die tatsächlich angefallenen Kosten der Location fallen, und nicht die vereinbarte Miete.
- Und wieder andere Gerichte haben entschieden, dass der Vermieter seinen Anspruch auf die Miete komplett verliere.
- Update vom 12.01.2022: Der Bundesgerichtshof hat Mitte Januar 2022 einen vierten Ansatz aufgemacht: Es ist nämlich auf den Einzelfall abzustellen, eine pauschale Quotelung lehnt der BGH erst einmal ab. In zwei Beiträgen habe ich dieses wegweisende Urteil des Bundesgerichtshofes erläutert »
Liegt aber bspw. (auch) ein Verbot vor, Räume zu überlassen bzw. Einrichtungen zu öffnen, wäre die 1. Leistung unmöglich. In diesem Fall läge Höhere Gewalt vor. D.h. man muss den Umweg über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht gehen. Wenn der Vermieter den Raum nicht überlassen kann, kann er sich auf Unmöglichkeit berufen = auf Höhere Gewalt.
Es ist empfehlenswert, diese Rechtsfrage im Vertrag vorab versuchen zu regeln, um sich später den Streit zu ersparen.
Höhere Gewalt liegt nur vor, wenn das Ereignis unvorhersehbar ist. So kann bspw. auch ein Fluglotsenstreik höhere Gewalt sein, die die Anreise des Referenten zu einem Kongress unmöglich werden lassen kann – aber nur, wenn der Streik nicht schon Tage vorher angekündigt war und der Referent nicht eine alternative Anreisemöglichkeit hätten wählen können.
Zurzeit werden viele Veranstaltungen verschoben. Aber: Niemand weiß, ob es nicht später eine neue Welle oder neue Verbote gibt.
Kann man dann aber noch von Unvorhersehbarkeit sprechen?
- Wenn nein:
Das würde bedeuten, dass der Veranstalter dann, wenn er im Herbst doch absagen muss, sich nicht mehr auf Höhere Gewalt berufen dürfte – und dann seine Dienstleister voll bezahlen müsste. D.h., dass sich das Risiko nicht mehr auf alle Schultern verteilen würde, sondern voll vom Veranstalter zu tragen wäre.
- Wenn ja:
Dann bliebe es beim Alten: Wenn eine wirksame Höhere Gewalt-Klausel im Vertrag besteht, richtet sich die Abwicklung danach. Ansonsten gilt die gesetzliche Risikoverteilung, d.h. die Verträge sind rückabzuwickeln und die Vertragspartner so zu stellen, als ob sie sich nie gesehen hätten.
- Die Lösung:
Die rechtliche Fragen sind noch immer sehr umstritten.
Wenn man der Diskussion aus dem Weg gehen möchte, sollte man diese Frage unbedingt im Vertrag klären: Soll man sich später noch/wieder auf Höhere Gewalt berufen können dürfen?
... in eigener Sache!
Viele Veranstalter haben ihre Veranstaltung “aus Sorge” abgesagt – lange bevor es ein behördliches Verbot gegeben hat.
Bei den bisherigen Absagen “aus Sorge” hat man allgemein gesagt, dass der Veranstalter dann seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllen muss bzw. bspw. stornieren kann, um nur die Stornopauschalen zu bezahlen. Diese juristische Einschätzung könnte sich jetzt aber wohl ändern: Denn wer quasi zeitlich etwas zu früh abgesagt hat, hat dies ja in der Erwartung getan, dass es früher oder später weitere Probleme bzw. die Höhere Gewalt geben könnte. Soweit man also berechtigterweise in der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abgesagt hat, dürfte sich der Zeitpunkt der Höheren Gewalt (mitsamt der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen) vorverlegen lassen.
Denkbar ist, was die Gerichte werden entscheiden müssen, dass die Vertragspartner sich auf den Wegfall der sog. Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) berufen können: Sie haben dann einen Anspruch auf Anpassung des Vertrages.
Variante 1:
Der Auftraggeber/Veranstalter sagt zu einem Zeitpunkt ab, zu dem laut Corona-Verordnung die Veranstaltung verboten ist/war.
Variante 2:
Der Auftraggeber/Veranstalter sagt zu einem Zeitpunkt ab, zu dem mit nahezu an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Veranstaltung verboten wird.
Variante 3:
Der Auftraggeber/Veranstalter sagt zu einem Zeitpunkt ab, bei lediglich klar ist, dass die Pandemie auch zum Veranstaltungszeitpunkt noch bestehen wird, aber nicht, in welchem Ausmaß es Beschränkungen geben wird.
Dazwischen kann es noch unterschiedliche Detailierungsgrade geben, so dass es letztlich vom Einzelfall abhängt – und natürlich von Gerichtsentscheidungen, die in den kommenden Wochen und Monaten vermutlich verstärkt veröffentlicht werden.
Erste Gerichte haben bereits entschieden, dass ein zu frühes “Storno” später durchaus noch zur Höheren Gewalt oder zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen kann. Aber diese Frage bleibt weiterhin umstritten.
Eine Stornoklausel erlaubt dem Auftraggeber/Mieter, den Auftrag auch ohne besonderen Grund zu stornieren. Typischerweise zahlt man für die Möglichkeit eines vorzeitigen Vertragsendes eine bestimmte Pauschale.
Bei Höherer Gewalt aber greift die Stornoklausel nicht. D.h. man muss prüfen, ob das jeweilige Rechtsverhältnis durch die Höhere Gewalt gestört ist, oder nicht.
Achtung!
Schauen wir uns das Beispiel eines Mietvertrages an zwischen Veranstalter und Locationvermieter: Hier sind die vertraglich geschuldeten Leistungen folgende:
- Überlassung von Raum
- Zahlung der Miete
Liegt z.B. ein Verbot der Durchführung nur der Veranstaltung vor, wären beide Leistungen noch möglich. In diesem Fall liegt keine Höhere Gewalt vor; diese Rechtsfrage ist aber noch umstritten. In diesen Fällen löst man die Frage nach der Mietzahlung nicht über Höhere Gewalt, sondern über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB): Denn der Veranstalter könnte die Location ja noch nutzen, nur eben nicht für eine Veranstaltung, weil sie verboten ist – die Überlassung ist also nutzlos. Dann geht es darum, ob die Aufrechterhaltung der Pflicht, Miete zahlen zu müssen, angemessen und fair wäre angesichts der Umstände in der Pandemie. Diesbezüglich gibt es verschiedene Lösungsansätze:
- Manche Gerichte haben entschieden, dass der Mieter das Risiko alleine tragen = die Miete voll bezahlen müsse.
- Andere haben das Risiko verteilt auf beide Vertragspartner, zumeist je zur Hälfte. Das Kammergericht Berlin hat im Sommer entschieden, dass bei der Halbierung allerdings in die Bemessungsgrundlage lediglich die tatsächlich angefallenen Kosten der Location fallen, und nicht die vereinbarte Miete.
- Und wieder andere Gerichte haben entschieden, dass der Vermieter seinen Anspruch auf die Miete komplett verliere.
- Update vom 12.01.2022: Der Bundesgerichtshof hat Mitte Januar 2022 einen vierten Ansatz aufgemacht: Es ist nämlich auf den Einzelfall abzustellen, eine pauschale Quotelung lehnt der BGH erst einmal ab. In zwei Beiträgen haben wir dieses wegweisende Urteil des Bundesgerichtshofes erläutert »
Es ist empfehlenswert, diese Rechtsfrage im Vertrag vorab versuchen zu regeln, um sich später den Streit zu ersparen.
Ein Unternehmen ist Aussteller bei einer Messe. Damit die Mitarbeiter vor Ort bleiben können, bucht der Aussteller ein paar Zimmer in einem nahegelegenen Hotel. Aufgrund eines Verbotes in der Landesverordnung sagt der Messeveranstalter die Messe ab. Der Aussteller will nun auch die Hotelzimmer nicht mehr nutzen: Muss er sie bezahlen? Kann das Hotel die Miete verlangen?
Man darf nun nicht einfach sagen, dass “Höhere Gewalt” vorliegt: Es mag die Messe aufgrund eines Verbotes abgesagt worden sein, d.h. dort mag Höhere Gewalt vorliegen – es geht in dem Beispiel aber nicht um die Messe, sondern um den Beherbergungsvertrag zwischen Aussteller und Hotel.
Variante 1: Die Beherbergung wird verboten
In den Lockdowns haben einige Bundesländer nicht nur Veranstaltungen verboten, sondern auch nicht notwendige Übernachtungen in Hotels. Liegt ein solches Beherbergungsverbot vor, dann würde auch der Beherbergungsvertrag von Höherer Gewalt gestört werden.
Variante 2: Die Beherbergung ist nicht verboten
Dieser Sachverhalt ist schon schwieriger, denn das Hotel kann seine Leistungen auch weiterhin erbringen, sie sind nur eben für den Aussteller nutzlos geworden. Nun kann der sog. Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ins Spiel kommen: Dann geht es darum, ob die Aufrechterhaltung der Pflicht, die vereinbarte Miete für die Beherbergung zahlen zu müssen, angemessen und fair wäre angesichts der Umstände in der Pandemie. Diesbezüglich gibt es unterschiedliche Lösungsansätze:
- Manche Gerichte haben entschieden, dass der Mieter das Risiko alleine tragen = die Miete voll bezahlen müsse.
- Andere haben das Risiko verteilt auf beide Vertragspartner, zumeist je zur Hälfte. Das Kammergericht Berlin hat im Sommer entschieden, dass bei der Halbierung allerdings in die Bemessungsgrundlage lediglich die tatsächlich angefallenen Kosten des Hotels fallen, und nicht die vereinbarte Miete.
- Und wieder andere Gerichte haben entschieden, dass das Hotel seinen Anspruch auf die Miete komplett verliere.
- Update vom 12.01.2022: Der Bundesgerichtshof hat Mitte Januar 2022 einen vierten Ansatz aufgemacht: Es ist nämlich auf den Einzelfall abzustellen, eine pauschale Quotelung lehnt der BGH erst einmal ab. In zwei Beiträgen habe ich dieses wegweisende Urteil des Bundesgerichtshofes erläutert »
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