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Coronavirus und Höhere Gewalt

Coronavirus und Höhere Gewalt

Von Thomas Waetke 3. Februar 2020

Das Corona-Virus hat viele Länder in einen Lockdown getrieben, die wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Welthandel, Lieferketten und viele Branchen (u.a. auch die Veranstaltungsbranche) werden immens sein.

Bei uns tauchen seit Beginn der Pandemie Fragen auf, ob der Coronavirus Höhere Gewalt sei.

Am 11.03.2020 hat die Weltgesundheitsorganisation die Pandemie ausgerufen. Am 13.03.2020 entschieden fast alle Bundesländer, Schulen und Kindergärten für mehrere Wochen zu schließen, immer mehr Städte erließen eine Allgemeinverfügung, durch die auch kleinere Veranstaltungen – teilweise sogar alle Veranstaltungen in Räumen – verboten wurden.

(Spätestens) Zu diesem Zeitpunkt dürfte man wohl allgemein von Höherer Gewalt sprechen.

Welches Ereignis genau ist Höhere Gewalt?

Es stellt sich aber die Frage, ob erst durch ein staatlich angeordnetes Verbot die Höhere Gewalt eintritt, oder schon allein durch die Pandemie an sich. Anders ausgedrückt:

  • Ist die Pandemie allein bereits Höhere Gewalt, die zur Unmöglichkeit vertraglicher Leistungen führt?
  • Oder muss es ein staatlich angeordnetes Verbot geben?

Beide Meinungen werden derzeit (Stand August 2020) in der Rechtsliteratur vertreten. Letztlich werden diese wichtige Frage die Gerichte entscheiden müssen.

Hintergrundinfo
Man muss sich klar machen: Diese Situation ist in der deutschen Rechtsgeschichte neu. Die letzte vergleichbare Pandemie war die Spanische Grippe. Seitdem hat es natürlich immer mal wieder Ereignisse der Höheren Gewalt gegeben, aber nicht in diesem Ausmaß, von dem nahezu die ganze Welt betroffen ist.

Welche Leistung ist davon betroffen?

Die zweite wichtige Frage, die sich stellt: In einem Vertrag gibt es immer zwei Leistungen, jeweils von einem Vertragspartner.

Ein Beispiel
Der Veranstalter mietet eine Location.

Wenn nun die Veranstaltung selbst verboten wird: Betrifft das auch den Mietvertrag? Denn der Vermieter kann ja argumentieren, dass seine Leistung (= die Überlassung der Räume) nicht verboten und nicht von Höherer Gewalt betroffen ist.

Das jedenfalls würde dann greifen, wenn man nicht bereits die Pandemie als Höhere Gewalt ansehen würde (siehe oben).

Allerdings kann man bezweifeln, dass die bisher althergebrachten Argumente der Höheren Gewalt auch für diese Pandemie gelten: “Ich bin ja leistungsfähig”. Denn: Veranstaltungsverbote sind Ausfluss des Infektionsschutzes, der der ganzen Bevölkerung zu Gute kommen soll. Geht damit nicht auch einher, dass auch die Überlassung von Räumlichkeiten betroffen ist? Auch diese wichtige Frage ist derzeit (August 2020) leider ungeklärt und muss von den Gerichten entschieden werden.

Hintergrundinfo
Bis “die Gerichte” solche Fragen entschieden haben, werden noch eine Jahre vergehen. Denn wie üblich werden verschiedene Gerichte auch verschiedener Meinung sein. Letztlich wird der Bundesgerichtshof in der letzten Instanz entscheiden müssen – und das eben dauert. Auch gibt es viele unterschiedliche Sachverhalte, d.h. es kann einen Unterschied machen, welche Details in welchem Vertrag vereinbart wurden. Und bis die unterschiedlichen Sachverhalte entschieden sind, das dauert dann eben noch länger. Daher empfehle ich auch weiterhin: Versuchen Sie sich außergerichtlich zu einigen!

[Dieser Beitrag wurde zwischenzeitlich aktualisiert]

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