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Corona-Infektion eines Mitarbeiters des Vertragspartners gehört zum Lebensrisiko

Corona-Infektion eines Mitarbeiters des Vertragspartners gehört zum Lebensrisiko

Von Thomas Waetke 21. April 2021

Wer ist verantwortlich, wenn eine Person bspw. in einem Hotel oder auf einer Veranstaltung mit dem Coronavirus infiziert ist – und bspw. Gäste das Hotel oder die Veranstaltung verlassen müssen?

Das Amtsgericht Hannover hat jetzt die Klage einer Familie abgewiesen, die vom Reiseveranstalter u.a. den Reisepreis zurückgefordert hatte. Hintergrund war, dass kurz nach der Anreise im Hotel ein dortiger Mitarbeiter positiv auf Corona getestet wurde; der Familie wurde zur Wahl gestellt, entweder direkt abzureisen, oder sich im Hotelzimmer in Quarantäne zu begeben. Die Familie trat daraufhin direkt die Heimreise an.

Das Gericht hat u.a. entschieden, dass das positive Testergebnis kein Mangel der Reise sei und dem Reiseveranstalter genausowenig wie dem Hotel zugerechnet werden könne. Und genau das war hier der Fall: Es gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, auf infizierte Menschen zu treffen. Man könne vom Reiseveranstalter nicht erwarten, dass er Reisende vor infizierten Mitarbeitern schütze bzw. schützen müsse.

Immerhin stand außer Frage, dass kein Beteiligter das positive Testergebnis oder die Folgen für die Familie fahrlässig oder gar absichtlich herbeigeführt hätte.

Diese Entscheidung ist im Privatreiserecht ergangen. Allerdings kann man das Ergebnis bzgl. des Vertretenmüssens auch auf die Veranstaltung übertragen: Die Veranstaltung muss abgesagt werden, weil ein Mitarbeiter positiv getestet wird, der Besucher muss wieder zurückfahren.

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

  • Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
  • Hotel mit Vordach: © Christian Schwier - Fotolia.com