Es ist verfassungsrechtlich (derzeit) nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber eine Unterscheidung vornimmt zwischen
- geschlossenen bzw. privaten Veranstaltungen einerseits, und
- Veranstaltungen mit gewerblichem Hintergrund andererseits.
Typischerweise beschränken die Corona-Verordnungen (zur Deutschlandkarte) die Besucherzahlen bei privaten Veranstaltungen deutlich mehr als bei öffentlichen Veranstaltungen.
U.a. das Verwaltungsgericht Augsburg hält diese Unterscheidung für gerechtfertigt mit einem sachlichen Argument:
“Geschlossene Veranstaltungen sind typischerweise in besonderem Maße auf zwischenmenschliche Interaktion und Kommunikation aller Teilnehmer angelegt und sind durch Geselligkeit und Ausgelassenheit gekennzeichnet. Es kommt typischerweise zu engeren, aus Gründen des Infektionsschutzes riskanteren Kontakten zwischen zahlreicheren Personen als bei anderen Anlässen.”
Gerade bei Veranstaltungen mit einem geschlossenen Teilnehmerkreis gibt es kein im Vergleich zur Teilnehmerbegrenzung gleich effektives, die Veranstalter und Teilnehmer weniger belastendes Mittel, diesem spezifischen Infektionsrisiko zu begegnen. Daher ist auch die zahlenmäßige Beschränkung der Teilnehmerzahl ein richtiges Mittel, die Anzahl möglicher Kontakte von vornherein zu reduzieren.
Denn: Nach Ansicht u.a. der Verwaltungsgerichte Augsburg und Koblenz ist es lebensfern, davon auszugehen, dass bei geselligen Veranstaltungen die Teilnehmer sich an Abstand und Maskenpflicht halten.
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