Die Corona Arbeitsschutzverordnung ist außer Kraft getreten, nachdem Häufigkeit und Schwere von Infektionen mit dem Coronavirus abgenommen haben.
Somit gibt es in den meisten Betrieben keine offiziellen Vorgaben mehr. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat unverbindliche Empfehlungen zum betrieblichen Infektionsschutz veröffentlicht.
Der Arbeitgeber bleibt aber weiterhin verpflichtet, allgemein im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden, welche Maßnahmen er zum Schutz der Gesundheit seiner Mitarbeiter trifft.
Es ist ihm also nicht verwehrt, weiterhin Regeln zum Schutz vor Corona-Infektionen aufzustellen. Der Unterschied findet sich in den Rechtsfolgen: Diese treten nicht automatisch ein, beispielsweise, wenn ein Mitarbeiter sich verweigert oder die Vorgaben nicht erfüllt. Diese Folgen muss nun der Arbeitgeber definieren. Da der Arbeitsvertrag oftmals bereits geschlossen ist, wird das umso schwieriger, wenn Mitarbeiter den neuen Vorgaben nicht explizit zustimmen. Der Arbeitgeber bräuchte dann schon einen triftigen Grund, seine Regeln auch ohne Zustimmung der Mitarbeiter durchzusetzen. Denn „ohne Not“ kann er keine Beschränkungen vorgeben, die er am Ende arbeitsrechtlich oder disziplinarisch auch tatsächlich durchsetzen könnte. Nur solange sich seine Vorgaben noch im Rahmen seines allgemeinen Weisungsrecht bewegen, braucht er keine Zustimmung seiner Mitarbeiter: Dann kann er Weisungen auch durchsetzen.
Ähnlich ist es, wenn auch ein Veranstalter weiterhin Infektionsschutzregeln durchsetzen möchte: auch hier gibt es aktuell keine Vorschriften mehr in den Landesverordnungen. Dennoch kann natürlich auch ein Veranstalter weiterhin Bedingungen selbst aufstellen. Hier ist es etwas leichter als im Arbeitsrecht, da Verträge mit Teilnehmern der Veranstaltung im Regelfall nicht derart langfristig geschlossen werden wie Arbeitsverträge. Wenn also der Veranstalter vor Vertragsschluss bestimmte Zutrittsbedingungen aufstellt (die nicht diskriminierend oder sonst rechtswidrig sind), dann ist das auch zulässig.
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