Ein 17-Jähriger hatte Ende Januar 2021 mit 6 Freunden in einer Holzhütte eine Party gefeiert und muss dafür nun ein Bußgeld von 250 Euro bezahlen: Es wurden keine Masken getragen, Abstände wurden in dem gerade einmal 12 qm großen Raum auch nicht eingehalten.
Das Oberlandesgericht Hamm hatte das erstinstanzliche Urteil bestätigt: In der Corona-Landesverordnung war seinerzeit “Party oder vergleichbare Feiern” verboten. Der Jugendliche behauptete, dass diese Bestimmung nicht klar genug sei und er nicht habe erkennen können, dass dieses Verbot auch für derart kleine Parties gelten würde, die ohne Anlass stattgefunden hatte.
Das Oberlandesgericht hielt diese Formulierung aber für ausreichend klar: Eine “Party oder vergleichbare Feier” setze keinen besonderen oder bedeutsamen oder feiertagsbezogenen Anlass voraus; schon nach dem normalen Sprachgebrauch sei unter einer Party ein zwangloses, privates Fest zu verstehen.
Es lasse sich nach Prüfung der Verordnung und ihrer Begründung durch die Landesregierung NRW feststellen, dass der Verordnungsgeber unter den Begriff der „Party und ähnlicher Feiern“ sämtliche Ansammlungen mehrerer Personen fassen wollte, die sich zu einem geselligen Zweck in ausgelassener Stimmung zusammenfinden, da gerade eine solche Ansammlung, deren Zweck eine gesellige und ausgelassene Stimmung ist, auf physische Kontakte ausgerichtet ist, mit der ein erhöhtes Infektionsrisiko einhergeht, so das Gericht. Und diese Gefahr bestehe gerade nicht nur bei großen Gruppen, sondern auch bei kleinen Gruppen.
Ich kann mich erinnern, dass seinerzeit gerade über diese Formulierung “Party oder vergleichbare Feiern” geschimpft wurde, sie sei nicht klar genug formuliert. Immerhin setzt ein Bußgeld voraus, dass der Tatbestand in einer Vorschrift dem sog. Bestimmtheitsgebot genügen muss. Das bedeutet: Der gemeine Bürger muss wissen können, dass er gerade etwas falsch macht. Ist eine Vorschrift aber bspw. doppeldeutig formuliert, kann man dem Bürger nicht vorwerfen, wenn er sich quasi für die andere Bedeutung entschieden hat.
Jede Vorschrift aber kann grundsätzlich ausgelegt werden. Hier hat der Jugendliche behauptet, es ginge nicht klar hervor, dass die “Party bzw. Feier” auch ein anlassloses Zusammenkommen meine, noch dazu in einem kleines Freundeskreis. Das Oberlandesgericht Hamm (immerhin nicht irgendein Gericht) sieht in der Formulierung aber kein Problem: Es sei offensichtlich gewesen, dass der Verordnungsgeber damals jegliche Zusammenkunft habe verhindern wollen. Übrigens wurde der Jugendliche sogar wegen vorsätzlicher Teilnahme verurteilt.
Die Pandemie hat bergeweise Verordnungen zu Tage gebracht, die in bemerkenswert kurzen Zeiträumen verändert wurden – und vielfach derart kompliziert bzw. verschachtelt aufgebaut waren, dass es auch mir manchmal schwer gefallen war, “mal eben” zu erkennen, ob eine Veranstaltung nun erlaubt war oder nicht. Leider ist zu vermuten, dass im Herbst bzw. Winter erneut die Bundesländer mit Verordnungen um sich werfen werden. Gerne unterstützen wir Sie bei der Auslegung von Verordnungstexten und bei der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Ihre Veranstaltung möglich ist! Schreiben Sie uns eine E-Mail an info@eventfaq.de oder nutzen Sie direkt unser Rechtsberatungs-Formular.
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