Dürfen zurzeit Business-Events stattfinden? Diese Frage drängt sich fast schon auf, wenn man sich die “Bundes-Notbremse” anschaut. Und tatsächlich: Der neue § 28b Infektionsschutzgesetz verbietet augenscheinlich keine Business-Veranstaltungen, was allerdings nicht heißt, dass deshalb Business-Veranstaltungen zulässig wären. Schauen wir das mal genauer an.
Schauen wir zunächst in den § 28b Absatz 1 Nr. 5:
Die Öffnung von Einrichtungen wie Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Musikclubs, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten – sowie Kinos – ist untersagt.
Entsprechende Veranstaltungen sind untersagt, also solche, die typischerweise stattfinden in Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Musikclubs, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und Kinos.
Das dürfte also keine klassischen Business-Events betreffen.
Übrigens bedeutet diese Nr. 5: In den Landkreisen, in denen die Bundes-Notbremse in Kraft ist, sind auch Mietverträge der genannten Einrichtungen von Höherer Gewalt betroffen, d.h. kann der Vermieter seine vertraglich geschuldete Leistung “Raum überlassen” nicht erbringen, da deren Öffnung untersagt ist. Die Folge: Der Mieter muss keine Miete bezahlen.
In § 28b Absatz 1 Nr. 3 IfSchG heißt es hingegen nur:
Die Öffnung von Freizeiteinrichtungen wie insbesondere Freizeitparks…, von Einrichtungen wie insbesondere Diskotheken, Clubs…, gewerblichen Freizeitaktivitäten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art…, ist untersagt.
Bei Nr. 3 gibt es kein entsprechendes Pendant bei den Veranstaltungen.
Es überrascht tatsächlich, dass in Nr. 3 nicht auch wie in Nr. 5 “entsprechende” Veranstaltungen verboten sind – also solche Veranstaltungen, die typischerweise in den in Nr. 3 genannten Einrichtungen stattfinden. Allerdings erfasst die Nr. 5 auch Veranstaltungen in Musikclubs, Bühnen und Konzerthäusern, so dass damit auch die meisten freizeitgeprägten Veranstaltungen erschlagen sind.
Wie wäre es aber bspw. mit einem Kunden-Incentive in einem Freizeitpark? Auch diese Veranstaltung wäre nicht möglich, da “in” einem Freizeitpark aufgrund der Schließung durch Nr. 3 nicht machbar wäre.
Wäre also ein spaßiges Kunden-Incentive in einer Lagerhalle möglich?
Immerhin: Die Lagerhalle ist keine Freizeiteinrichtung wie in Nr. 3 genannt, und ein Kunden-Incentive passt auch nicht zu Theater, Opern, Musikclubs usw. aus Nr. 5.
Aber:
Vorschriften sind auch auszulegen – zumindest dann, wenn sich aufdrängt, dass es jedenfalls nicht völlig abwegig ist, dass der Gesetzgeber auch ein Kunden-Incentive nicht haben wollte.
Also legen wir die Vorschrift des § 28b IfSchG aus, und zwar:
- Nach dem Wortlaut – das haben wir oben bereits getan, ein Incentive ist nicht verboten.
- Nach dem Sinn und Zweck – eine Auslegung dürfte m.E. nicht so weit führen, dass man auch klassische Business-Events unter § 28b IfSchG fallen lässt, denn das ginge doch recht weit. Daher kommt es darauf an, was bei dem Incentive gemacht wird. Passt es eher zu einer freizeitgeprägten oder kulturellen Veranstaltung? Oder eher zu einer Art Fortbildungs- bzw. Informationsveranstaltung?
Die Diskussion hätte sich übrigens in den Bundesländern erledigt, in denen die dortigen Landesverordnungen sämtliche Veranstaltungen verbieten. Denn in § 28b Absatz 5 IfSchG heißt es:
“Weitergehende Schutzmaßnahmen auf Grundlage dieses Gesetzes bleiben unberührt.”
Und solche anderen Schutzmaßnahmen können sich aus den Landesverordnungen ergeben, die sich auf § 28a IfSchG stützen. Das heißt: Schauen Sie in die Landesverordnung “Ihres” Bundeslandes. In unserer Länderübersicht finden Sie die aktuellen und verlinkten Verordnungen.
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