Jetzt muss nur noch der Bundespräsident unterschreiben, dann tritt das “Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite” in Kraft. Dieses Gesetz führt u.a. zu einer Veränderung des Infektionsschutzgesetzes.
Hintergrundinfo
Allerdings ändert sich nicht wirklich etwas, denn im neuen § 28a steht das drin, was bisher auch schon großteils so gehandhabt wurde. Letztlich ist das alles wieder so offen und schwammig formuliert, dass das letzte Wort hier noch nicht gesprochen sein dürfte.
Im neuen § 28a des Infektionsschutzgesetzes finden sich einige Schutzmaßnahmen, die wiederum die Veranstaltungswirtschaft betrifft:
(1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der CoronavirusKrankheit-2019 (COVID-19) können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere sein
… 3. Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,
4. Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr,
5. Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen,
6. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind,
7. Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen,
8. Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung,
… 12. Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,
13. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,
14. Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel,
… 17. Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können. …
(3) Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und §§ 29 bis 32 sind insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten.
… (5) Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 erlassen werden, sind mit einer allgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen. Die Geltungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen; sie kann verlängert werden. …
(6) Schutzmaßnahmen … können auch kumulativ angeordnet werden, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der CoronavirusKrankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der CoronavirusKrankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist. …”
Immerhin: Der Verordnungsgeber muss seine Verordnung begründen. Für die Veranstaltungswirtschaft ist das aber ohnehin nutzlos, da weiterhin jegliche Art von Planungssicherheit fehlt.
Bemerkenswert ist auch, dass der Bundestag durchaus Entschädigungsregelungen erneuert hat, bspw. für betroffene erwerbstätige Eltern, wenn sie ihr Kind in Quarantäne betreuen müssen. Der Bundestag hat aber auch weiterhin keinerlei Entschädigungsregelung aufgenommen für von den allgemeinen Schließungen betroffene Unternehmen. In den bisherigen Gerichtsverfahren um solche Entschädigungszahlungen haben die Gerichte bereits festgestellt, dass das Fehlen Absicht sei – weshalb eine analoge Anwendung anderer Entschädigungsgrundlagen ausgeschlossen seien. Das dürfte sich jetzt weiter zementieren, denn der Gesetzgeber hat auch in der aktuellen Gesetzesänderung im Wissen um die Thematik explizit keine Entschädigungsregelung aufgenommen.
Aus Sicht eines Anwalts hätte ich mir mehr gewünscht.
Ich kann es durchaus verstehen, wenn bei Neubeginn einer derartigen Pandemie mangels Blaupausen und Erfahrung einiges nicht optimal läuft. Allerdings sind jetzt bereits einige Monate ins Land gegangen, und man hat das Gefühl, man hat nicht wirklich dazu gelernt.
Abgesehen von der Hauptdramatik, dass es keinerlei Planungssicherheit gibt (vielleicht auch nicht geben kann), erschweren m.E. unnötige handwerkliche Mängel die Versuche, Veranstaltungen irgendwie doch durchzuführen. Ein paar Beispiele:
- Die Landesverordnungen ändern sich teilweise in rasantem Tempo, manchmal innerhalb weniger Tage. Das mag auch daran liegen, dass man “schnell schnell” eine neue Verordnung zusammenzimmert und diese alsbald nachbessern muss.
- Soweit ich das gesehen habe, bietet nur Niedersachsen zumindest etwas “Service”: In neuen Verordnungen in Niedersachsen sind die geänderten Textpassagen farblich markiert. Das erleichtert es natürlich ungemein, auf einen Blick feststellen zu können, ob sich etwas Relevantes geändert hat.
- In anderen Bundesländern muss man lange suchen – nämlich nach der jeweiligen sog. Änderungsverordnung, wenn es diese denn überhaupt veröffentlicht zu finden gibt. Dort werden – allerdings für den Nichtjuristen schwer zu entziffern – die Änderungen dargestellt. Ansonsten bleibt nur: Alles lesen und vergleichen…
- In einigen Bundesländern wird auch für neue Verordnungen immer dieselbe URL verwendet. Andere Länder hingegen veröffentlichen neue Verordnungen auch auf neuen URL, und nicht immer findet man diese ohne Weiteres. Ich habe bereits Mandanten, die deshalb wichtige Veränderungen übersehen haben. Immerhin habe auch manchmal ich als Anwalt so meine Probleme, die wirklich aktuellste Fassung zu finden.
- Manche Bundesländer kündigen einige Tage vor einer Veränderung an, dass es Veränderungen geben wird bzw. diese bereits beschlossen sind. Veröffentlicht werden die Änderungen dann aber erst am Tag des Inkrafttretens – d.h. obwohl der Wortlaut bereits dem Verordnungsgeber bekannt ist, findet man ihn entweder nicht oder nur sehr umständlich, und kann sich dementsprechend noch weniger auf kurzfristige Änderungen vorbereiten.
Wie gesagt: Planungsunsicherheit wird man uns vermutlich nicht nehmen können. Aber so manch handwerkliche Ungeschicktheit ist vermeidbar und würde zumindest ein kleines bisschen helfen.
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