Das Bundessozialgericht hat erneut das System der Künstlersozialversicherung für rechtmäßig bewertet, nachdem die Bundesteuerberaterkammer die Frage, ob sie für Aufträge an Fotografen Künstlersozialabgaben zahlen müsse, bis zum höchsten Sozialgericht gebracht hatte.
Auch öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen (wie eben die Bundessteuerberaterkammer), die (nur) ihre gesetzlich oder satzungsgemäß zugewiesenen Aufgaben erfüllen, können dabei die Werke selbständiger Künstler nutzen und gelten dann als Verwerter von Kunst, die zur Entrichtung des KSA verpflichtet sind. Die von Fotografen bezogenen Werke können auch der Präsentation der Arbeit der Klägerin in der Öffentlichkeit dienen; dass die Klägerin keine Werbung im herkömmlichen Sinne mit dem Ziel der Steigerung von Umsatz und Gewinn betreibt, ist insoweit ohne Bedeutung.
Eine Verfassungswidrigkeit des System konnte das Bundessozialgericht nicht feststellen. Das Bundesverfassungsgericht hatte 1987 ausdrücklich festgestellt, dass das System der Künstlersozialabgaben mit dem Grundgesetz vereinbar und damit verfassungsgemäß ist.
Dass seitdem insbesondere durch das Internet der Künstler, der durch die KSK gestützt werden soll, weitergehende Verwertungsmöglichkeiten habe, führt nach Auffassung des Bundessozialgerichts nicht dazu, dass die Verfassungsgemäßheit in Frage zu stellen wäre.
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