Die Bundesregierung plant eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes, um Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie bundesweit einheitlich durchzusetzen. Bisher passiert das auf Länderebene, die Maßnahmen werden auf den Konferenzen der Ministerpräsidenten mit der Kanzlerin beschlossen. Weil die Maßnahmen aber aktuell offenbar nicht so umgesetzt werden, wie es beschlossen wurde, soll nun der Bund anstelle der Länder die Maßnahmen durch ein Bundesgesetz regeln. Derzeit gibt es eine “Formulierungshilfe der Bundesregierung für die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD”, nach der ein neuer § 28b geplant ist, der in das Infektionsschutzgesetz eingefügt werden soll.
Dort heißt es u.a.:
“(1) Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Inzidenz im Sinne von § 28a Absatz 3 Satz 13 den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die folgenden Maßnahmen.
… 3. Der Betrieb von Freizeiteinrichtungen wie insbesondere Freizeitparks, … gewerbliche Freizeitaktivitäten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art, … der Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, von touristischen Bahn- und Busverkehren und Flusskreuzfahrten, … Clubs, Diskotheken … sind untersagt.
… 7. Einrichtungen wie Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen … sind geschlossen; entsprechende Veranstaltungen sind untersagt. …”
Mit einem Absatz 4 will sich die Bundesregierung die Möglichkeit offenhalten, erweiternde Rechtsverordnungen zu erlassen:
“(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen für Fälle, in denen die Inzidenz im Sinne von § 28a Absatz 3 Satz 13 den Schwellenwert von 100 überschreitet, Gebote und Verbote nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a zur Bekämpfung von Krankheiten, die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursacht werden, zu erlassen. Solche Rechtsverordnungen können insbesondere weitergehende Vorschriften und Maßnahmen des Infektionsschutzes oder Erleichterungen und Ausnahmen vorsehen sowie besondere Regelungen für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf SARS-CoV2 vorlegen können. Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.”
Solche Maßnahmen könnten wie bisher auch sein die Untersagung von Business-Events; denn der Entwurf des neuen § 28b geht derzeit “nur” von einem Verbot von freizeit-geprägten Veranstaltungen aus (siehe oben in Absatz 1 Ziffer 3. und 7.).
Denn im bisherigen § 28a Absatz 1 Nr. 10 findet sich die Maßnahme, mit der jegliche Veranstaltung verboten werden kann:
“Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen”
Beschämend und und fast schon zynisch empfinde ich im Gesetzentwurf die Formulierung unter “C. Alternativen”:
“Keine.”
Meine Meinung:
D.h.: Ein Bundesgesetzgeber ist nach über einem Jahr Pandemie noch immer nicht in der Lage (oder willens?), Maßnahmen nicht nur ausschließlich vom einem Wert abhängig zu machen, der zumindest auch auf dem Umstand beruht, dass Gesundheitsämter ab einer bestimmten Größenordnung personell nicht mehr in der Lage sein sollen, die Infektionsketten nachzuverfolgen und durch Quarantäneanordnungen zu unterbrechen.
Die Zahl 100 ist ja aber schon etwas älter… hätte man seitdem nicht massiv die Gesundheitsämter personell aufrüsten können und müssen?
Außerdem berücksichtigt der Inzidenzwert nach Meinung vieler Fachleute bspw. nicht die Altersverteilung der Fälle, der Anteil schwerer Krankheitsverläufe, die Anzahl der Menschen im Krankenhaus oder die Verfügbarkeit von Intensivbetten. Allerdings muss klar sein: Selbst wenn man verschiedene Kriterien berücksichtigen würde, bleibt das Risiko für die Veranstaltungsplanung bestehen, an dem auch mehr/andere Kriterien erst einmal nichts ändern können.
Die Bedenken:
Der Landkreis kann nicht mehr selbst entscheiden, auch nicht sein Bundesland. D.h. wenn es bspw. einen erklärbaren Anstieg innerhalb eines Landkreises gibt, den die örtlichen Behörden aber eingrenzen können, treten die Maßnahmen trotzdem automatisch in Kraft.
Den Entwurf des Absatz 4 verstehe ich so, dass nur die Bundesregierung durch eine Rechtsverordnung Erleichterungen beschließen kann “für Fälle, in denen die Inzidenz … den Schwellenwert von 100 überschreitet”: Was sind “Fälle”? Sind damit bspw. Landkreise gemeint? Jedenfalls liest sich der Absatz 4 nicht so, dass die Landesregierungen Erleichterungen beschließen könnte, sondern auf die Bundesregierung angewiesen ist (für die wiederum der Bundesrat zustimmen muss). Schlimmstenfalls gibt es nachher einen noch größeren Flickenteppich als bisher, wenn Bundesverordnungen und Landesverordnungen zusammentreffen.
Der Entwurf sieht, anders als der bisherige § 28a Infektionsschutzgesetz, keine Befristung und keine fristabhängige Überprüfung der Maßnahmen vor. Immerhin haben die Verwaltungsgerichte die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen auch darauf gestützt, dass sie nur befristet gelten würden und alle 4 Wochen überprüft werden müssten. Der Entwurf des § 28b aber sieht nun einen reinen Automatismus vor – einzig basierend auf dem Inzidenzwert.
Streit ist vorprogrammiert. Zuständig dürften dafür allerdings dann nicht mehr wie bisher die Verwaltungsgerichte sein, sondern das Bundesverfassungsgericht. Dann würde unmittelbar von höchster Stelle entschieden werden, ob die gesetzlichen Maßnahmen im Kontext der wissenschaftlichen Erkenntnisse, des Impfen und der Testmöglichkeiten zulässig sind.
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