Bundesgerichtshof: Wann ist man Veranstalter?
Von Thomas Waetke 29. Dezember 2016Leitsätze:
- Unabhängig von der Möglichkeit der Programmgestaltung kann die Verantwortlichkeit als Veranstalter im Sinne von § 13 b WahrnG für die Einholung der Einwilligung der Verwertungsgesellschaft anzunehmen sein, wenn Umfang und Gewicht der vorgenommenen Tätigkeiten die Annahme rechtfertigen, dass eine Mitwirkung an der Aufführung vorliegt.
- Stellt ein Theaterbetreiber den Saal für die Aufführung zur Verfügung, bewirtet die Veranstaltungsbesucher, vereinnahmt die Bewirtungserlöse und wirbt für die Aufführung in seinem Veranstaltungskalender, so wirkt er als Veranstalter an der Aufführung mit.
BGH, Versäumnisurteil vom 12.2.2015, Aktenzeichen: I ZR 204/13.
Zum Sachverhalt:
Die Kl. ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt als Verwertungsgesellschaft die Verwertungsrechte von Musikurhebern (Komponisten und Textdichtern) wahr. In dem von der Bekl. in Wuppertal betriebenen Theater „Forum Maximum im Rex“ fand am 27.11.2009 die Veranstaltung „Trassenfieber: Die Nordbahnrevue“ mit SG statt. Die Bekl. wies in ihrem Veranstaltungskalender auf diese Veranstaltung hin, stellte für deren Durchführung den Saal zur Verfügung und sorgte für die Bewirtung der Veranstaltungsgäste. Die Einnahmen aus der Bewirtung behielt die Bekl., während die Erlöse aus dem Verkauf der Eintrittskarten der ausübende Künstler erhielt. Eine Anmeldung der Veranstaltung bei der Kl. erfolgte nicht. Die Kl. hat die Bekl. wegen unerlaubter Wiedergabe von Musikwerken in Anspruch genommen und einen Betrag iHv 302,50 Euro zuzüglich Kontrollkosten in gleicher Höhe in Rechnung gestellt. Sie meint, die Bekl. hafte hierfür jedenfalls als Mitveranstalterin. Soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, hat die Kl. beantragt, die Bekl. zu verurteilen, an die Kl. 605 Euro nebst Zinsen iHv fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2012 zu zahlen.
Das AG Düsseldorf (Urt. v. 7.2.2013 – Aktenzeichen 57 C 9913/12, BeckRS 2015, 13882) hat die Klage insoweit abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Kl. ist ohne Erfolg geblieben (LG Düsseldorf, Urt. v. 23.10.2013 – Aktenzeichen 23 S 60/13, BeckRS 2015, 13881). Die Revision der Kl. hatte Erfolg.
Aus den Gründen:
1. Über die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Bekl. in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Bekl., sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, NJW 2014, Seite 1014 = GRUR 2014, Seite 298 = WRP 2014, Seite 164 Rn. Randnummer 14 – Runes of Magic I).
Das BerGer. hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch folgt aus § 97 Absatz II 1 UrhG. Danach ist derjenige, der ein Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich und schuldhaft verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Diese Voraussetzungen erfüllt die Bekl. im Streitfall.
a) Nach den vom AG getroffenen Feststellungen, auf die das BerGer. Bezug genommen hat, ist die Kl. aktivlegitimiert. Die Bekl. hat sich insbesondere nicht gegen die zu Gunsten der Kl. bestehende Vermutung gewandt, dass die Kl. zur Wahrnehmung der Aufführungsrechte aus § 15 Absatz II, § 19 Absatz II UrhG befugt ist und die genutzten Musikwerke urheberrechtlich geschützt sind (vgl. BGHZ 95, Seite 274 = NJW 1986, Seite 1244 = GRUR 1986, Seite 62 – GEMA-Vermutung I; BGHZ 95, Seite 285 = NJW 1986, Seite 1247 = GRUR 1986, Seite 66 – GEMA-Vermutung II; BGH, NJW 1986, Seite 1249 – GEMA-Vermutung III; BGH, NJW 1988 Seite 1847 = GRUR 1988, Seite 296 – GEMA-Vermutung IV). Streitig ist zwischen den Parteien lediglich die Passivlegitimation der Bekl.
b) Die Annahme des BerGer., der Kl. stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu, weil die Bekl. nicht passivlegitimiert sei, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
aa) Das BerGer. hat zu Unrecht eine täterschaftliche Haftung der Bekl. verneint. Diese hat die urheberrechtlich geschützten Musikwerke zwar nicht selbst aufgeführt (§ 19 Absatz II UrhG). Dies steht ihrer Haftung für die unmittelbar durch den ausübenden Künstler begangenen Eingriffe in fremde Urheberrechte aber nicht entgegen. Die Bekl. haftet als Veranstalterin für die Mitwirkung an der urheberrechtswidrigen Aufführung.
(1) Die Frage, ob sich jemand als Täter oder Teilnehmer in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an der deliktischen Handlung eines Dritten – hier der Aufführung durch den ausübenden Künstler – beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (stRspr; vgl. nur BGHZ 201, BGHZ Band 201 Seite 344 = NJW-RR 2014, NJW-RR Jahr 2014 Seite 1382 = GRUR 2014, Seite 883 Rn. 13 – Geschäftsführerhaftung; BGH, GRUR 2015, Seite 485 = WRP 2015, Seite 577 Rn. 35 = NJW 2015, Seite 2122 Ls. – Kinderhochstühle im Internet III). Täter ist danach derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ STGB § 25 STGB § 25 Absatz I StGB). Mittäterschaft ist gegeben, wenn mehrere Personen bei der Herbeiführung eines Erfolgs bewusst und gewollt zusammenwirken (§ BGB § 830 BGB § 830 Absatz I 1 BGB).
(2) Als Mittäter einer urheberrechtsverletzenden Aufführung wird – neben dem aufführenden Künstler, der den Verletzungserfolg durch die Aufführung iSd § 19 Absatz II UrhG unmittelbar herbeiführt – auch der Veranstalter angesehen, der nach § 13B Absatz I WahrnG verpflichtet ist, vor der Veranstaltung die Einwilligung der Verwertungsgesellschaft einzuholen. Veranstalter ist derjenige, der die Aufführung angeordnet und sie durch seine Tätigkeit ins Werk gesetzt hat; dies ist insbesondere derjenige, der für die Veranstaltung organisatorisch und finanziell verantwortlich ist (RGSt 41, Seite 287; RGZ 78, Seite 84; BGH, NJW 1956, Seite 1553 = GRUR 1956, Seite 515 – Tanzkurse; BGH, GRUR 1960, Seite 253 – Auto-Skooter; BGH, NJW 1960, Seite 1902 = GRUR 1960, Seite 606 – Eisrevue II; BGH, GRUR 1962, Seite 256 – Im weißen Rößl; BGH, NJW 1971, Seite 2173 = GRUR 1972, Seite 141 – Konzertveranstalter). Ein Anhaltspunkt für die Stellung als Veranstalter folgt aus der Möglichkeit, auf die Auswahl der aufzuführenden Stücke einzuwirken (RGZ 78, Seite 84; BGH, NJW 1956, Seite 1553 = GRUR 1956, Seite 515 – Tanzkurse; BGH, GRUR 1960, Seite 253 – Auto-Skooter; BGH, NJW 1960, Seite 1902 = GRUR 1960, Seite 606 – Eisrevue II; KG, GRUR 1959, Seite 150; LG Köln, ZUM 2010, Seite 906 = BeckRS 2010, 17599; LG Düsseldorf, ZUM-RD 2011, Seite 105 = BeckRS 2010, 27984; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 UrhG Rn. 146; v. Wolff in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97 UrhG Rn. 18). Dass die Bekl. Einfluss auf den Inhalt des Programms nehmen könnte, hat das BerGer. nicht festgestellt und dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.
(3) Die Möglichkeit, auf den Inhalt des Programms einzuwirken, ist allerdings nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme, die Bekl. sei Veranstalterin iSv § 13B Absatz I WahrnG und habe an der Aufführung iSv § 19 Absatz II UrhG mitgewirkt. Auch ohne Einfluss auf den Inhalt des Programms können organisatorische Beiträge zu der Veranstaltung nach ihrer Art, ihrem Umfang und ihrem Gewicht so bedeutsam sein, dass sie die Annahme rechtfertigen, der Dritte sei Veranstalter (OLG München, GRUR 1979, Seite 152; OLG Hamburg, GRUR 2001, Seite 832; BeckOK UrhR/Freudenberg, 9. Ed. 1.10.2014, § 13 b WahrnG Rn. 4; ders. in Möhring/Nicolini, Urheberrecht, 3. Aufl., § 13 b WahrnG Rn. 4; Gerlach in Wandtke/Bullinger, § 13 b WahrnG Rn. 1; Zeisberg in HK-UrhR, § 13 b WahrnG Rn. 3; zu § 81 UrhG auch Büscher in Wandtke/Bullinger, § 81 UrhG Rn. 8; Vogel in Schricker/Loewenheim, § 81 UrhG Rn. 28). In die erforderliche Gesamtbetrachtung einzubeziehen sein können die Beauftragung des ausübenden Künstlers, die Überlassung eines Veranstaltungsraums und technischer Vorrichtungen, die Einlass- und Auslasskontrolle der Besucher, die Aufbewahrung der Garderobe, die Bewerbung der Veranstaltung, der Kartenverkauf sowie die Übernahme begleitender Dienstleistungen wie der Bewirtung der Veranstaltungsgäste (vgl. für die Veranstaltung von Boxkämpfen BGH, GRUR 1971 Seite 46 – Bubi Scholz; ferner die Zusammenstellung bei Dünnwald/Gerlach, Schutz des ausübenden Künstlers, 2008, § 81 Rn. 6).
Dagegen ist nicht als Veranstalter anzusehen, wer lediglich die für das Konzert erforderlichen äußeren Vorkehrungen trifft, indem er etwa allein den Saal – und sei es mietweise – zur Verfügung stellt (RG, JW 1908, Seite 605; RG, JW 1910, Seite 682 ; KG, GRUR 1959, Seite 150; LG Düsseldorf, NJOZ 2012, Seite 1939 = ZUM-RD 2012, Seite 598 = GRUR-RR 2012, Seite 457 Ls.).
bb) Nach diesen Maßstäben hat die Bekl. über die bloße Bereitstellung ihres Veranstaltungssaales hinausgehende Leistungen erbracht, deren Gewicht sie bei der gebotenen Gesamtschau zur Veranstalterin macht.
Nach den vom BerGer. getroffenen Feststellungen hat die Kl. die Bewirtung der Veranstaltungsbesucher übernommen und die daraus erzielten Erlöse vereinnahmt. Mit der Übernahme der Bewirtung steigerte die Bekl. die Attraktivität der Aufführung. Auch ohne dass ihr die Einnahmen aus den Eintrittsgeldern zuflossen, war sie am wirtschaftlichen Erfolg der Veranstaltung beteiligt und hatte ein erhebliches eigenes Interesse an deren erfolgreicher Durchführung. Zu der Überlassung des Veranstaltungssaals und der gastronomischen Verpflegung der Veranstaltungsbesucher kommt im Streitfall hinzu, dass die Bekl. in ihrem Veranstaltungskalender auf die fragliche Veranstaltung „Trassenfieber: Die Nordbahnrevue“ hingewiesen, diese inhaltlich beschrieben und durch Anfügung zahlreicher Pressestimmen beworben hat. Zudem enthielt der Veranstaltungskalender der Bekl. einen Hinweis auf die Möglichkeit des Bezugs von Eintrittskarten. In der Zusammenschau sind die Beiträge der Bekl. von solchem Gewicht, dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Bekl. gemeinsam mit dem ausführenden Künstler die Aufführung ins Werk gesetzt hat. Bei dieser Sachlage kommt es nicht weiter darauf an, ob die Bekl. zusätzliche organisatorische Leistungen – etwa die Bereitstellung technischer Einrichtungen, den Ein- und Auslass der Besucher oder die Aufbewahrung ihrer Garderobe – übernommen oder ergänzend Karten für die Veranstaltung verkauft hat.
c) Die Bekl. handelte als Veranstalterin der urheberrechtswidrigen Aufführung auch schuldhaft, nämlich im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem aufführenden Künstler.
Die Bekl. kannte das Programm „Trassenfieber: Die Nordbahnrevue“ und war sich mithin der Aufführung urheberrechtlich geschützter Werke bewusst. Ihr Verschulden wird nicht durch eine etwaige Zusicherung des ausübenden Künstlers, die erforderliche Einwilligung bei der Kl. einzuholen, ausgeschlossen. Sie hatte als Veranstalterin das Vorliegen dieser Einwilligung sicherzustellen.
d) Die Kl. hat Anspruch auf die Zahlung von Schadensersatz iHv 605 Euro. Nach der Rechtsprechung des Senats beläuft sich der Schadensersatz im Falle der ungenehmigten öffentlichen Musikaufführung auf den im Falle der ordnungsgemäßen Meldung bei der Kl. fälligen Tarifbetrag zuzüglich eines 100 %igen Verletzer- oder Kontrollzuschlags (BGHZ 59, Seite 286 = NJW 1973, Seite 96 = GRUR 1973, Seite 379 – Doppelte Tarifgebühr; BGHZ 97, Seite 37 = NJW 1987, Seite 1405 = GRUR 1986, Seite 376 – Filmmusik). Die Kl. hat schlüssig dargetan, dass sich der einfache Tarif, dem der Kontrollzuschlag in gleicher Höhe hinzuzurechnen ist, in der vorliegenden Konstellation auf 302,50 Euro beläuft. Einwendungen hiergegen hat die Bekl. nicht erhoben.
3. Die Zinsforderung ist gem. § 286 Absatz I, § 288 Absatz I BGB begründet.
III. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Absatz I ZPO). Eine Zurückverweisung der Sache an das BerGer. ist nicht erforderlich, weil der Senat auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts selbst beurteilen kann, ob die Klage begründet ist und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Absatz III ZPO). Die Bekl. ist danach unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils antragsgemäß zu verurteilen.
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