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Bundesgerichtshof verhandelt über Wegfall der Geschäftsgrundlage

Bundesgerichtshof verhandelt über Wegfall der Geschäftsgrundlage

Von Thomas Waetke 30. November 2021

Der Bundesgerichtshof wird morgen über eine spannende Rechtsfrage verhandeln: Kann der Mieter von Geschäftsräumen die vereinbarte Miete mindern, wenn er die gemieteten Geschäftsräume aufgrund von angeordneten pandemiebedingten Schließungen nicht nutzen kann?

Noch vor einer Weile hieß es dazu stereotyp: Nein, das ist das Risiko des Mieters. Immer mehr Gerichte haben aber die Besonderheit der Pandemie berücksichtigt und entschieden, dass ein Mieter sehr wohl nicht mehr die volle Miete bezahlen müsse. Denn die Pandemie macht zwar die Nutzung der Räume nicht unmöglich (es durften ja nur keine Kunden rein), aber der eigentliche Zweck sei weggefallen: Nämlich die Nutzung für Kunden. Land- und Oberlandesgerichte waren sich in dieser Frage aber alles andere als einig. Umso besser, dass diese Streitfrage nun vom höchsten Zivilgericht, dem Bundesgerichtshof, entschieden wird.

Morgen findet dazu aber zunächst nur die mündliche Verhandlung statt: Die Parteien können mündlich Stellung beziehen, üblicherweise wird auch das Gericht schon eine erste Meinung von sich geben, wo die Reise lang gehen könnte.

In dem Verfahren geht es um langjährige Mieten von Läden aus dem Einzelhandel, die im Lockdown hatten schließen müssen – also nicht um kurzzeitige Mieten für Veranstaltungen.

Aber: Der Prozess ist dennoch hoch interessant auch für Veranstaltungen. Denn der Bundesgerichtshof könnte durchaus wegweisende Hinweise geben, z.B.:

  • Kann denn überhaupt auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zurückgegriffen werden?
  • Muss der Mieter Existenznot nachweisen, um die Miete mindern zu können – so wie es manche Gerichte bereits gefordert haben?
  • Wie hoch sind die Anforderungen der verschiedenen Voraussetzungen des § 313 BGB?

Denn ähnliche Fragen stellen sich auch, wenn z.B.

  • der Veranstalter Räume mietet, aber die Veranstaltungsdurchführung verboten wird,
  • der Veranstalter einen Caterer oder Messebauer beauftragt, die Veranstaltungsdurchführung aber verboten wird, oder
  • Unternehmen Hotelzimmer für ihre Mitarbeiter buchen, um eine nahegelegene Messe zu besuchen, diese aber abgesagt wird.

UPDATE vom 12.01.2022:

Das Urteil ist nun da. Wir erklären das Urteil!

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