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Bundesgerichtshof entscheidet zentrale Fragen

Bundesgerichtshof entscheidet zentrale Fragen

Von Thomas Waetke 12. Januar 2022

Seit Beginn der Pandemie hat die Veranstaltungsbranche ein Problem kennen- bzw. fürchten gelernt, das zuvor nur in wenigen Einzelfällen aufgetreten war: Eine langfristige Planungssicherheit ist nicht (mehr) möglich. Man mietet Räume, beauftragt einen Caterer oder Messebauer usw., und am Ende muss die Veranstaltung coronabedingt abgesagt werden. Muss der Veranstalter nun die Miete und den Caterer usw. bezahlen?

Ich habe schon öfter über diese Konstellationen hier berichtet, und immer wieder haben wir auch Informationsveranstaltungen dazu angeboten (schauen Sie doch bei unseren aktuellen Terminen vorbei). Jetzt hat der Bundesgerichtshof sein Urteil gefällt bzgl. der Frage, ob ein Ladengeschäft Miete bezahlen muss, wenn coronabedingt die Geschäftsschließung angeordnet wurde. Viele Grundsätze des Urteils kann man auf Veranstaltungen übertragen, wenn es um die Miete für Räumlichkeiten usw. geht. Die Thematik ist sehr komplex, fangen wir daher vorne an.

Der Bundesgerichtshof hat u.a. zwei grundlegende Fragen entschieden:

Unmöglichkeit ja/nein?

Zum Einen geht es um die Frage, ob die Leistung des Vermieters = Überlassung von Raum, durch eine Schließungsanordnung (= bspw. auch Verbot einer Veranstaltung) unmöglich geworden ist oder nicht. Dazu sagt der Bundesgerichtshof eindeutig:

“Wie bereits ausgeführt, war es der Klägerin während des streitgegenständlichen Zeitraums trotz der behördlichen Schließungsanordnung nicht unmöglich, der Beklagten den Gebrauch der Mietsache entsprechend dem vereinbarten Mietzweck zu gewähren.”

Damit ist man in solchen Fällen (für mich wenig überraschend) raus aus der Höheren Gewalt – denn Höhere Gewalt basiert auf Unmöglichkeit.

Zur Klarstellung: Anders wäre das, wenn die Leistung des Vermieters verboten wäre, wie dies bspw. in einem früheren Lockdown der Fall war. Dort wurde ausdrücklich auch die Überlassung von Räumlichkeiten für Veranstaltungen verboten, oder die Überlassung von Hotelzimmern zu nicht zwingend notwendigen Übernachtungszwecken. Dann ist Höhere Gewalt zu bejahen, und wäre damit auch eine ggf. vorhandene Höhere Gewalt-Klausel heranzuziehen.

Wenn aber nur die Veranstaltung verboten ist (oder wie im vom BGH entschiedenen Fall die Öffnung des Ladengeschäfts), dann scheidet Höhere Gewalt, und damit Unmöglichkeit aus. Damit scheidet auch aus der Rücktritt mit der Rechtsfolge der Rückabwicklung.

Wegfall der Geschäftsgrundlage?

AGB-CheckNach dieser ersten Feststellung hat der Bundesgerichtshof eine zweite zentrale Frage entschieden: Was machen wir denn dann, wenn wir keine Unmöglichkeit haben?

Hier waren die Gerichte bisher mehrheitlich beim sog. Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) gelandet, wobei es auch hier Urteile gegeben hat, die den Wegfall der Geschäftsgrundlage verneint haben.

Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes aber ist in solchen Fällen jetzt grundsätzlich die Anwendung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (eigentlich auch nicht mehr diskutierbar) möglich:

“Im Fall einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beruht, kommt allerdings ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht.”

Damit sind zumindest zwei zentrale Fragen nun höchstrichterlich erst einmal entschieden.

Nun kommt das Aber: Es gibt noch eine Reihe weiterer Fragen, die sich nun stellen – die der Bundesgerichtshof allerdings zumindest nicht übermäßig präzise beantwortet hat. Um in den juristischen Worten des Bundesgerichtshofes zu sprechen: “Es kommt auf den Einzelfall an”…

Das heißt:

Nur, weil § 313 BGB = der Wegfall der Geschäftsgrundlage grundsätzlich in Betracht kommt, bedeutet das noch lange keinen Automatismus (daher das Wörtchen “grundsätzlich” = es gibt Ausnahmen vom Grundsatz).

Eine der wesentlichen Voraussetzungen des § 313 BGB ist zunächst, dass die “Geschäftsgrundlage” weggefallen ist. Der Bundesgerichtshof definiert dies wie folgt:

“Darunter versteht man die Erwartung der vertragschließenden Parteien, dass sich die grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen eines Vertrags nicht etwa durch Revolution, Krieg, Vertreibung, Hyperinflation oder eine (Natur-)Katastrophe ändern und die Sozialexistenz nicht erschüttert werde…

… Diese Erwartung der Parteien wurde dadurch schwerwiegend gestört, dass die Beklagte aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erlassenen Allgemeinverfügungen des Sächsischen Staatsministeriums … ihr Geschäftslokal … schließen musste.”

Ich werde in einem zweiten Beitrag weiter über dieses Urteil berichten und die Erkenntnisse des Gerichts erklären.

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