Heute ist mit dem neuen § 28b IfSchG die sog. „Bundes-Notbremse“ in Kraft getreten. Über diese neue Vorschrift werden nun einem Bundesgesetz für ganz Deutschland verbindliche Maßnahmen vorgegeben.
Übersteigen des Inzidenzwertes von 100
In § 28b Absatz 1 IfSchG heißt es nun:
(1) Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die folgenden Maßnahmen:
… 3. die Öffnung von Freizeiteinrichtungen wie insbesondere Freizeitparks…, von Einrichtungen wie insbesondere Diskotheken, Clubs…, gewerblichen Freizeitaktivitäten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art…, ist untersagt; …
… 5. die Öffnung von Einrichtungen wie Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Musikclubs, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie entsprechende Veranstaltungen sind untersagt; dies gilt auch für Kinos mit Ausnahme von Autokinos; …
Das Robert Koch-Institut veröffentlicht im Internet unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Kum_Tab.html für alle Landkreise und kreisfreien Städte fortlaufend die Sieben-Tage-Inzidenz der letzten 14 aufeinander folgenden Tage. Die nach Landesrecht zuständige Behörde macht in geeigneter Weise die Tage bekannt, ab dem die jeweiligen Maßnahmen nach Satz 1 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gelten. Die Bekanntmachung nach Satz 3 erfolgt unverzüglich, nachdem aufgrund der Veröffentlichung nach Satz 2 erkennbar wurde, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 eingetreten sind.
Diese Maßnahmen treten also automatisch in Kraft, wenn die Werte überschritten sind.
Feststellung Nr. 1:
Die Maßnahmen betreffen aber nur freizeitgeprägte Veranstaltungsorte und -arten, d.h. Business-Veranstaltungen sind durch die neue Vorschrift nicht verboten.
Allerdings können sich Verbote auch für Business-Veranstaltungen aus der jeweiligen Landesverordnung ergeben, da eine Landesverordnung strenger sein darf als die Bundesvorschrift (sie darf nur nicht weniger streng sein).
Feststellung Nr. 2:
Interessant kann werden, ob eine Vorschrift in einer Landesverordnung juristisch haltbar ist, wenn diese eine Business-Veranstaltung ebenfalls ab einem Inzidenzwert von 100 verbietet – während das Bundesgesetz (immerhin verabschiedet durch den Bundestag und den Bundesrat) hier offenbar keine Notwendigkeit eines Verbots gesehen hat.
Feststellung Nr. 3:
Wer die Rechtmäßigkeit des neues § 28b IfSchG angreifen möchte, muss vor das Bundesverfassungsgericht. Dort sind offenbar bereits erste Eilanträge anhängig.
Wer die Rechtmäßigkeit der Landesverordnungen angreifen möchte, muss wie bisher zum Verwaltungsgericht.
Feststellung Nr. 4:
In § 28b Absatz 1 Nr. 5 wird der Betrieb der betreffenden Locations ebenso untersagt wie die jeweiligen Veranstaltungen. Das bedeutet aber auch, dass für viele Mietverträge nun auch die Höhere Gewalt unmittelbar greifen wird:
Wenn sich also ein Location-Vermieter im Mietvertrag zur Überlassung eines Raumes verpflichtet hat, und dies wäre aber nach § 28b IfSchG nicht möglich, dann ist der Mietvertrag durch Höhere Gewalt gestört, der Mieter müsste die Miete nicht bezahlen.
Anders war die Rechtslage bisher bzw. wird es in manchen Bundesländern auch weiterhin sein: Nämlich dann, wenn die Business-Veranstaltung durch eine Landesverordnung verboten wird, aber eben auch nur die Veranstaltung, und nicht die Überlassung des Raums für diese Veranstaltung.
Unterschreiten des Inzidenzwertes von 100
Dazu findet sich eine Regelung in § 28b Absatz 2 IfSchG; das Bundesgesundheitsministerium bezeichnet diese Regelung übrigens als Öffnungs-„Strategie“.
(2) Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen des Absatzes 1 an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so treten an dem übernächsten Tag die Maßnahmen des Absatzes 1 außer Kraft. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der nach Satz 1 maßgeblichen Tage. Für die Bekanntmachung des Tages des Außerkrafttretens gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. Ist die Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b wegen Überschreitung des Schwellenwerts von 150 außer Kraft getreten, gelten die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass der relevante Schwellenwert bei 150 liegt.
Auch hier können aber dann die Landesverordnungen strengere Regelungen, sprich die Verbote, doch wieder aufleben lassen. Umso mehr stellt sich dann aber die Frage, ob solche Verbote dann noch juristisch haltbar wären – wenn immerhin das Bundesgesetz diese Maßnahme nicht mehr vorsieht.
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