bumm, knall, krach… alles streng geregelt!
Von Thomas Waetke 5. Dezember 2012Feuerwerke und Pyrotechnik sind nicht nur tendenziell gefährlich, sondern auch durch komplexe Vorschriften geregelt. Grundlage hierfür bilden insbesondere
- das Sprengstoffgesetz,
- die 1. Sprengstoffverordnung (betreffend die Zulassung von explosions- gefährlichen Stoffen, Ausnahmen vom Sprengstoffgesetz, Vertreiben und Überlassen, Fachkunde und Prüfungsverfahren),
- die 2. Sprengstoffverordnung (betreffend die Lagerung von explosions- gefährlichen Stoffen).
Bis zum Erlass einer EU-Richtlinie war das Feuerwerk in Klassen (I-IV) eingeteilt. Heute gibt vier verschiedene Kategorien, die ihrerseits wieder in Kategorien unterteilt sind (siehe § 6 Abs. 6 und 7 der 1. Sprengstoffverordnung):
A. Pyrotechnische Gegenstände
A.1. Feuerwerkskörper
a.) Kategorie 1 = Feuerwerkskörper, die…
- eine sehr geringe Gefahr darstellen,
- einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und
- die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen,
- einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohn- gebäuden vorgesehen sind.
Details:
- Sicherheitsabstand: Grundsätzlich mindestens 1 Meter (Ziffer II.A.1.a) der Anlage 3 zur 1. SprengV).
- Maximaler Schallpegel: Höchstens 120 dB(A) im Abstand von 1 Meter (Ziffer II.A.1.a) der Anlage 3 zur 1. SprengV).
- Verkauf: Jederzeit.
- Altersgrenze: Über 12 Jahre (§ 20 Abs. 2 der 1. SprengV)
- Nutzung: Jederzeit.
b.) Kategorie 2 = Feuerwerkskörper, die…
- eine geringe Gefahr darstellen,
- einen geringen Schallpegel besitzen und
- die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind.
Details:
- Sicherheitsabstand: Grundsätzlich mindestens 8 Meter (Ziffer II.A.1.b) der Anlage 3 zur 1. SprengV).
- Maximaler Schallpegel: Höchstens 120 dB(A) im Abstand von 8 Meter (Ziffer II.A.1.b) der Anlage 3 zur 1. SprengV).
- Verkauf: Nur zwischen dem 28. und 31.12. (§ 22 Abs. 2 der 1. SprengV)
- Altersgrenze: Über 18 Jahre (§ 20 Abs. 2 der 1. SprengV)
- Nutzung: Durch Jedermann am 31.12. und 01.01. (mit regionalen Besonderheiten).
- Ausnahme 1: Zu besonderen Veranstaltungen, bspw. für eine Hochzeit, kann die zuständige Behörde auf Antrag eine Freistellung gemäß § 24 der 1. SprengV erteilen.
- Ausnahme 2: Mit einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG oder einem Befähigungsschein nach § 20 SprengG kann Feuerwerk der Kategorie 2 auch unterjährig abgebrannt werden (§ 23 Abs. 2 der 1. SprengV).
- Ausnahme 3: Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitzknallsatz, Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse, Schwärmer und pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz als Einzelgegenstand dürfen nur mit einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG oder einem Befähigungsschein nach § 20 SprengG verwendet werden (§ 20 Abs. 4 der 1. SprengV).
- Anzeigepflicht: Zwischen dem 02.01. und 30.12. zwei Wochen vorher, wenn außerhalb von Theatern oder vergleichbaren EInrichtungen. Feuerwerke in der unmittelbaren Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasser- straßen, die Seeschiffahrtsstraßen sind, müssen vier Wochen vorher angezeigt werden (§ 23 Abs. 3 der 1. SprengV).
c.) Kategorie 3 = Feuerwerkskörper, die…
- eine mittelgroße Gefahr darstellen,
- die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und
- deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet.
Details:
- Sicherheitsabstand: Grundsätzlich mindestens 15 m (Ziffer II.A.1.c) der Anlage 3 zur 1. SprengV).
- Maximaler Schallpegel: Höchstens 120 dB(A) im Abstand von 15 Meter (Ziffer II.A.1.c) der Anlage 3 zur 1. SprengV).
- Altersgrenze: Über 18 Jahre ( § 20 Abs. 2 der 1. SprengV)
- Nutzung: Nur durch Personen mit einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG oder einem Befähigungsschein nach § 20 SprengG ( § 22 Abs. 2 der 1. SprengV).
- Anzeigepflicht: Zwei Wochen vorher, wenn außerhalb von Theatern oder vergleichbaren EInrichtungen. Feuerwerke in der unmittelbaren Nähe von Eisen- bahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschiffahrtsstraßen sind, müssen vier Wochen vorher angezeigt werden (§ 23 Abs. 3 der 1. SprengV).
d.) Kategorie 4 = Feuerwerkskörper, die…
- eine große Gefahr darstellen,
- die nur von Personen mit Fachkunde verwendet werden dürfen (so genannte „Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch“) und
- deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet.
Details:
- Altersgrenze: Über 21 Jahre (§ 20 Abs. 2 der 1. SprengV).
- Nur durch Personen mit einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG oder einem Befähigungsschein nach § 20 SprengG ( § 22 Abs. 2 der 1. SprengV).
- Anzeigepflicht: Zwei Wochen vorher, wenn außerhalb von Theatern oder vergleichbaren EInrichtungen. Feuerwerke in der unmittelbaren Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschiffahrts- straßen sind, müssen vier Wochen vorher angezeigt werden ( § 23 Abs. 3 der 1. SprengV).
Allgemeine Regelungen für Feuerwerkskörper (siehe Anlage 3, Ziffer II.A. zur 1. SprengV):
- Die Art der Anzündung muss deutlich sichtbar oder durch Kennzeichnung oder die Anleitung erkennbar sein.
- Feuerwerkskörper dürfen sich nicht auf unberechenbare und unvorhersehbare Weise bewegen.
- Feuerwerkskörper der Kategorien 1, 2 und 3 müssen entweder durch eine Schutzkappe, die Verpackung oder die Konstruktion des Gegenstandes selber gegen die unbeabsichtigte Anzündung geschützt sein. Feuerwerkskörper der Kategorie 4 müssen durch vom Hersteller angegebene Methoden gegen unbeabsichtigte Anzündung geschützt sein.
A.2. Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater
a.) Kategorie T1 = Pyrotechnische Gegenstände…
- für die Verwendung auf Bühnen,
- die eine geringe Gefahr darstellen.
Details:
- Altersgrenze: Über 18 Jahre (§ 20 Abs. 2 der 1. SprengV).
b.) Kategorie T2 = Pyrotechnische Gegenstände…
- für die Verwendung auf Bühnen,
- die zur ausschließlichen Verwendung durch Personen mit Fachkunde vorgesehen sind.
Details:
- Altersgrenze: Über 21 Jahre (§ 20 Abs. 2 der 1. SprengV).
A.3. Sonstige pyrotechnische Gegenstände
Hierunter fallen bspw. Anzündmittel oder Signalmittel.
a.) Kategorie P1 = Pyrotechnische Gegenstände…
- die nicht Feuerwerkskörper und pyrotechnische Gegenständen für Bühne und Theater sind, und
- die eine geringe Gefahr darstellen.
Details:
- Altersgrenze: Über 18 Jahre (§ 20 Abs. 2 der 1. SprengV).
b.) Kategorie P2 = Pyrotechnische Gegenstände…
- die nicht Feuerwerkskörper und pyrotechnische Gegenständen für Bühne und Theater, und
- die zur Handhabung oder Verwendung nur durch Personen mit Fachkunde vorgesehen sind.
Details:
- Altersgrenze: Über 21 Jahre (§ 20 Abs. 2 der 1. SprengV).
Allgemeine Regelungen für pyrotechnische Gegenstände (siehe Anlage 3, Ziffer II.B. zur 1. SprengV):
- Sie müssen so gestaltet sein, dass sie Gefahren für Gesundheit, Eigentum und Umwelt bei normaler Verwendung möglichst gering halten.
- Die Art der Anzündung muss deutlich sichtbar oder durch Kennzeichnung oder die Anleitung erkennbar sein.
- Pyrotechnische Gegenstände müssen so gestaltet sein, dass sie Gefahren für Gesundheit, Eigentum und Umwelt durch Reststücke bei unbeabsichtigter Zündung möglichst gering halten.
- Pyrotechnische Gegenstände müssen bis zum vom Hersteller angegebenen Verfalldatum einwandfrei funktionieren.
B. Pyrotechnische Sätze
Pyrotechnische Sätze sind Stoffgemische, die durch eine Reaktion eine bestimmte Wirkung (z.B. Licht, Schall, Rauch) erzielen. Jeder Feuerwerkskörper enthält mindestens einen pyrotechnischen Satz, durch den Farben oder Töne erzeugt werden.
a.) Kategorie S1 = Pyrotechnische Sätze…
- geringer Gefährlichkeit,
- die z. B. für die Anwendung auf Bühnen, in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen, zur Strömungsmessung oder zur Ausbildung von Rettungskräften dienen.
Details:
- Altersgrenze: Über 18 Jahre (§ 20 Abs. 2 der 1. SprengV).
Pyrotechnische Sätze sind der Kategorie S1 zuzuordnen, wenn
-
deren Abbrennzeit im gebrauchsfertigen Zustand mehr als 60 Sekunden für 0,1 Kilogramm beträgt,
-
sie keine sehr giftigen, ätzenden oder reizenden Stoffe entwickeln,
-
sie beim Abbrand keine zusätzlichen Gefahren durch Glut, Hitze, Funken oder Feuer verursachen,
-
und, sofern eine Verwendung in Innenräumen (geschlossenen Räumen) vorgesehen oder zulässig ist, sie Ruß bildende Stoffe nicht enthalten.
Pyrotechnische Sätze, die nicht die Kriterien der Kategorie S1 erfüllen, sind der Kategorie S2 zuzuordnen:
b.) Kategorie S2 = Pyrotechnische Sätze…
- großer Gefährlichkeit,
- deren Umgang und Verkehr an die Befähigung und Erlaubnis gebunden ist.
Details:
- Altersgrenze: Über 21 Jahre ( § 20 Abs. 2 der 1. SprengV).
C. Pyrotechnische Munition
Pyrotechnische Munition fällt nicht unter das Sprengstoffgesetz, sondern unter das Waffengesetz.
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