Vor dem Amtsgerichts Düsseldorf läuft derzeit ein Zivilprozess über ein Buffet bei einer Veranstaltung mit 90 Personen: Bereits nach 40 Minuten war das Buffet leergefuttert. In ihrer Not bestellten die Veranstalter Pizza bei einem Lieferservice. Von der Rechnung des Caterers hatten die Veranstalter ca. ein Drittel abgezogen: Das Cateringunternehmen sei dafür verantwortlich, dass das Buffet zu früh leer war, und damit auch für die damit einhergehende schlechte Stimmung. Nun soll ein Sachverständiger ein Gutachten erstellen.
Leistung und Gegenleistung
Der Sachverständige wird nun herausfinden müssen, ob das Verhältnis von Preis einerseits, und der Menge und Art des Buffets andererseits stimmig sind. Das Cateringunternehmen bspw. hat behauptet, dass ein Auftraggeber für 21 Euro pro Person, die für das Buffet investieren wurden, nicht mehr erwarten könne als das, was geliefert wurde.
Idealerweise regelt der Vertrag nicht nur den konkreten Geldbetrag (das ist ja relativ einfach), sondern auch die konkrete Gegenleistung: Wieviel und was genau?
Was aber passiert, wenn die Vertragspartner den Umfang der Leistung nicht konkret geregelt haben?
Letztlich ist das nicht “schlimm”: Denn oftmals kann man anhand der einen Leistung (hier: Geld/Kosten) absehen, wie umfangreich die andere Leistung sein soll. Je mehr der Auftragnehmer verlangt, desto mehr muss er leisten.
Achtung!
Wenn bspw. im eingangs geschilderten Fall die beiden Veranstalter ständig davon schwärmen, dass die 90 Gäste die ganzen vielen Stunden der Party hindurch mehrere Gänge essen würden können, müsste das Cateringunternehmen ggf. darauf aufmerksam machen, was den Kunden tatsächlich erwartet.
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