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Bülent Ceylan darf nicht vor 820 Zuschauern auftreten

Bülent Ceylan darf nicht vor 820 Zuschauern auftreten

Von Thomas Waetke 4. September 2020

Der Veranstalter einer Comedyshow mit Bülent Ceylan wollte vor dem Verwaltungsgericht Gießen erreichen, dass die Show Anfang September mit 820 Gästen stattfinden dürfe.

Die hessische Corona-Verordnung erlaubt derzeit nur 250 Personen, im Einzelfall könne das Gesundheitsamt höhere Zahlen genehmigen. Das Gesundheitsamt aber erteilte keine Ausnahmegenehmigung: Die Location sei lediglich 850 qm groß, damit könnten weder die notwendige Fläche von 3 qm pro Person noch der Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden.

Das Verwaltungsgericht Gießen hat nun den Eilantrag des Veranstalters abgelehnt und dem Gesundheitsamt Recht gegeben:

MNS-Maske nur Ausgleich

Der Verordnungsgeber sei aus vernünftigen Gründen des Gemeinwohls zu dieser Einschränkung befugt. Die vom Veranstalter als Ausgleichmaßnahme vorgeschlagenen Mund-Nasen-Bedeckungen könnten andere zentrale Schutzmaßnahmen, wie die physische Distanz von mindestens 1,5 m, nicht ersetzen, sondern nur ergänzen, so das Gericht.

Keine Ungleichbehandlung

Eine Ungleichbehandlung bspw. zum Personennahverkehr, wo auch keine Mindestabstände eingehalten werden könnten, sei nicht gegeben: Beim öffentlichen Personennahverkehr handele es sich um die öffentliche Daseinsfürsorge; die Comedyshow hingegen sei nur dem Freizeitbereich zuzurechnen. Aus diesem Grund dürfe auf die zentralen Schutzmaßnahmen nicht verzichtet werden.

Solcherlei Absagen können für einen Veranstalter gefährlich werden: Nämlich dann, wenn er ohne Ausnahmegenehmigung fleißig Tickets verkauft und dann die Veranstaltung absagen muss (bzw. nur vor reduziertem Publikum spielen kann). Der Veranstalter kann sich auf die Gutscheinlösung nur berufen, wenn er die Tickets vor dem 8. März 2020 verkauft hatte (Art. 240 § 5 Absatz 1 EGBGB). Wurden die Tickets aber im Laufe des Sommers verkauft in der Hoffnung, man könne die Show durchführen, dann muss bei einer Absage der Veranstalter die Ticketgebühren erstatten. Je nach Vertragskonstruktion mit dem Vermieter und Dienstleistern kann es für den Veranstalter teuer werden, wenn er sich nicht vorher um die Ausnahmegenehmigung bemüht hat.

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