Im Münchener Nationaltheater ist ein Bühnenarbeiter beim Umbau zwischen dem ersten und zweiten Akt in ein Loch in der Bühne gefallen und zwei Meter abgestürzt und sich dabei nicht unerheblich verletzt.
Die anwesende Brandsicherheitswache hörte seine Hilferufe und konnte ihn befreien.
Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke:
Unabhängig von dem geschilderten Unfall sollte jeder darauf achten, niemals alleine beim Aufbau, Umbau oder Abbau einer Veranstaltung zu sein.
Aus Sicherheitsheitsgründen sollte Arbeiten immer zu zweit vorgenommen werden bzw. sich mindestens eine weitere Person im nahen Umfeld aufhalten, die Hilfe leisten könnte.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, im Rahmen des Arbeitsschutzes für die Sicherheit seiner Mitarbeiter zu sorgen. Dazu gehört unter anderem:
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Gefährdungsanalyse, Organisation von Maßnahmen, Dokumentation und Unterweisung vor (!) Arbeitsantritt,
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Auswahl geeigneter Mitarbeiter (Mitarbeiter darf nicht überfordert werden),
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Bereitstellung von Hilfsmitteln und Persönlicher Schutzausrüstung,
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Durchsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen ggf. auch gegen den Willen des Mitarbeiters usw.
Zum Arbeitsschutz finden Sie weitere Informationen links in der Rubrik Mitarbeiter / Arbeitsrecht (direkter Link).
Hinweis Bei einem Arbeitsunfall ist nicht nur der Rettungsdienst zu rufen, sondern auch binnen drei Tagen nach dem Umfall der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden (siehe § 193 Siebtes Sozialgesetzbuch).
Die nicht rechtzeitige oder unterlassene Meldung kann mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
Die Unfallmeldung sollte auch dann vorgenommen werden, wenn sich der Arbeitgeber nicht sicher ist, ob der Unfall rechtlich tatsächlich ein Arbeitsunfall ist.
Ich berate alle Verantwortlichen auf einer Veranstaltung, ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und der Autor hier auf EVENTFAQ. Hier lesen Sie mehr über mich.
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