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Bremen: Freizeitpark muss vor dem Einzelhandel schließen

Bremen: Freizeitpark muss vor dem Einzelhandel schließen

Von Thomas Waetke 19. Oktober 2020

Ein Schausteller in Bremen hatte im September die widerrufliche Erlaubnis erhalten, zusammen mit anderen Schaustellern einen temporären Freizeitpark durchzuführen. Nachdem die erlaubten Besucherzahlen weiter reduziert wurden, hat nun die zuständige Behörde den Widerruf der Erlaubnis erklärt und als Grund die steigenden Infektionszahlen angegeben.

Der Schausteller hatte daraufhin einen Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Bremen gestellt. Dieser Eilantrag wurde jetzt abgelehnt, da nach Auffassung des Verwaltungsgerichts der Widerruf zulässig war:

Der Schausteller durfte schon nicht auf den Bestand der Erlaubnis vertrauen, da sie ausdrücklich unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt wurde. Nachdem tatsächlich die Infektionszahlen auch in Bremen stark angestiegenen waren, liege ein sachlicher Grund für den Widerruf vor.

Keine Ungleichbehandlung, da “nur” Freizeit

Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung sei nicht gegeben, stellte das Gericht fest: Dem Einzelhandel, der den Einkaufs- und Versorgungsbedürfnissen der Bevölkerung diene, steht der Freizeitpark, der Freizeitbedürfnissen diene. Und in diesem Vergleich müssten die Freizeitbedürfnisse hinten angestellt werden, um auch eine Schließung des Einzelhandels zu verhindern. Auch gegenüber der weiterhin geöffneten Gastronomie liegt keine Ungleichbehandlung vor: Denn in der Gastronomie seien aufgrund der geringen Anzahl an Gästen etwaige Infektionsketten leichter nachzuverfolgen.

Das Verwaltungsgericht erkannte zwar einen schweren Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Schausteller an. Angesichts der weiter exponentiell steigenden Neuinfektionen sei dieser Eingriff aus Gründen des Schutzes von Leib und Leben der Stadtbevölkerung und der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems jedoch gerechtfertigt, so das Gericht: Auch weiterhin lasse sich eine bedeutende Anzahl an (Neu-)Infektionen nicht bestimmten Ausbruchssituationen zuordnen. Eine Nichteinhaltung der Abstandsregeln durch die Besucher des Freizeitparks könne nicht ausgeschlossen werden.

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