Wer bei seiner Veranstaltungen alles richtig machen will, muss u.a. eine hohe Anzahl verschiedener Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Normen kennen und umsetzen. Vielfach wird diskutiert, ob nicht ein „Veranstaltungsgesetz“ sinnvoll sei.
Ein einheitliches Gesetz hat verschiedene Vor- und Nachteile:
Bei einem Veranstaltungsgesetz bestünde zunächst ein unserem Bundesförderalismus geschuldetes Problem: Läge die Gesetzgebungskompetenz beim Bund oder bei den 16 Ländern? Man sieht es beim Nichtraucherschutz: Hier liegt die Gesetzgebungs- kompetenz bei den Bundesländern. Die Folge: Es gibt 16 verschiedene Landesregelungen, die es jedenfalls den Veranstaltern, die „grenzüberschreitend“ tätig sind, auch nicht gerade einfacher machen. Genauso ist es auch bei der Versammlungsstättenverordnung: Auch hier gibt es in den Bundesländern unterschiedliche Umsetzungen vom Muster.
Vermutlich dürfte bei einem Veranstaltungsgesetz die Kompetenz bei den Ländern liegen. Das würde bedeuten, dass es zumindest bundesweit keine einheitlichen Regelungen geben würde können.
Wenn man vergleichsweise in die Veranstaltungsgesetze in die österreichischen Bundesländer hineinschaut, stellt man fest: Die meisten Vorschriften dort gibt es bei uns auch, nur eben auf verschiedene Regelwerke verteilt. Allerdings hat ein Veranstaltungsgesetz natürlich den Vorteil, Besonderheiten zu regeln: So ist im Veranstaltungsgesetz des österreichischen Bundeslandes Burgenland bspw. geregelt, dass die zuständige Behörde die Einhaltung bestimmter Vorschriften zu überwachen hat (§ 17 Abs. 1). Die Kosten dieser Überwachung hat der Veranstalter zu tragen (§ 18 Abs. 1). Wenn die Behörde also mangels eigenem ausreichenden Sachverstand einen Sachverständigen hinzuzieht, können diese Kosten dem Veranstalter auferlegt werden.
Es ist ja aber nicht so, dass es derzeit keine Regelwerke gäbe. Im Gegensatz zu „Mietrecht“ oder „Steuerrecht“ oder „Baurecht“ ist das Veranstaltungsrecht ja kein eigenes Rechtsgebiet, sondern besteht aus allen Rechtsgebieten mit Besonderheiten für die Veranstaltungsbranche. Wenn man also ein umfassendes oder vollständiges Veranstaltungsgesetz geben sollte, dann wäre es erheblich umfangreicher als das BGB, und damit für den Nichtjuristen genauso wenig oder genauso gut handlebar wie die derzeitige Situation. Also müsste man die Regelungen auf ein vernünftiges Maß reduzieren – es verbleiben dann aber immer noch eine Vielzahl weiterer anderer Regelwerke; ein „Einheitlichkeitseffekt“ wäre damit also auch nicht erreicht.
Außerdem: Ein Gesetz, das funktionieren soll, muss auch kontrolliert und das Nichteinhalten sanktioniert werden. Es gibt bekanntlich das Arbeitszeitgesetz, das eine Höchstarbeitszeit von 10 Stunden vorschreibt. In der Branche ist die Vorschrift immerhin manchen Personen bekannt, aber kaum einer hält sich daran. Wenn also schon ein Gesetz neu geschaffen wird, sollte man sich zugleich überlegen, wer die Einhaltung kontrolliert und überwacht, sonst verpufft die Wirkung.
Eine einfache Idee, die vor allem auch billiger wäre: Wir fangen an, die bestehenden Vorschriften einzuhalten. Hier sollten die Ausbildungsstätten und Schulen Vorreiter und Vorbild sein; neue Veranstaltungskaufleute oder -techniker, Eventmanager und andere, die gerade ihre Ausbildung abgeschlossen haben, sollten mit dem Selbstverständnis zu arbeiten beginnen, dass die Einhaltung der bestehenden Vorschriften ganz normal ist.
Es gilt aufzupassen, dass der Aktionismus für ein Veranstaltungsgesetz nicht das Problem übertünchen soll: Man bekommt die ausufernde Praxis nicht so recht in den Griff, es fehlen Kontrollen, Ausbildungen und Erfahrungen usw. … Und ein Gesetz allein wird vermutlich nicht das Problem lösen. Wie gesagt: Es gibt ja bereits jetzt schon eindeutige und klare Vorschriften, die kaum beachtet werden, weil die Umsetzung Geld kostet, mühevoll ist oder vielleicht sogar dazu führen würde, dass nicht jede Veranstaltung weiterhin Bestand haben wird…
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