Zurzeit sind “Großveranstaltungen” verboten; darunter werden oftmals Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Besucher verstanden oder “typische” Massenaufläufe wie Schützenfeste u.a.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat nun entschieden, dass ein Autokino nicht unter die Verbotsregelung für Großveranstaltungen fällt, auch wenn am Autokino mehr als 1.000 Besucher teilnehmen und die brandenburgische Regelung insoweit außer Vollzug gesetzt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts stellt die ausnahmslose Untersagung auch von Autokino-Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Anwesenden keine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des Infektionsschutzgesetzes dar. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass bei Großveranstaltungen mit 1.000 und mehr Personen regelmäßig davon ausgegangen werden müsse, dass die nach der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung erforderlichen Abstands- und Hygieneregeln nicht durchgehend eingehalten würden und dies auch von der Veranstalterin oder dem Veranstalter nicht sichergestellt werden könne, erscheine zwar grundsätzlich plausibel, erklärt das Gericht.
Bei Autokino-Veranstaltungen aber sei die Einhaltung, Überwachung und Durchsetzung von infektionsschutzrechtlichen Auflagen auch bei einer größeren Teilnehmerzahl möglich: Die Besucher reisen im eigenen PKW an und ab und halten sich während der Veranstaltung nahezu durchgängig in ihrem Fahrzeug auf. Daher ist es nach Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg möglich, dass geeignete Schutzauflagen sicherstellen können, dass von einer Autokino-Veranstaltung auch bei mehr als 1.000 gleichzeitig Anwesenden keine relevante Erhöhung des Infektionsrisikos ausgehe. Das derzeit bestehende, vollständige, keinerlei Ausnahmemöglichkeit eröffnende Verbot solcher Veranstaltungen stellt deshalb – jedenfalls im Rahmen der schnellen Prüfung in einem Eilverfahren – einen nicht mehr verhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht des Autokinoveranstalters auf Berufsfreiheit dar.
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