BOS

Begriff aus dem Lexikon
BOS

BOS = Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.; sie sind nicht nur Teil der Veranstaltungssicherheit, sondern prägen diese aus staatlicher Sicht.

Zu ihnen zählt man diejenigen Organisationen, die Aufgaben der inneren Gefahrenabwehr übernehmen. Die Besonderheit besteht darin, dass diese Organisationen ein eigenes Funknetz haben (sog. BOS-Funk), das ist ein nichtöffentlicher mobiler UKW-Landfunkdienst.

Umgangssprachlich spricht man auch von “Blaulichtorganisationen“, d.h. zu ihnen zählen solche Einheiten, die im Straßenverkehr mit Blaulicht fahren: Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Katastrophenschutz, Zoll u.a.

Bei Organisationen wie ASB, DRK, Malteser, DLRG u.a. gehören nur diejenigen Teile zu BOS, die dem Rettungsdienst und Katastrophenschutz dienen. Dies gilt auch bspw. für den ADAC, soweit er Rettungsdiensteinheiten wie Rettungshubschrauber zur Verfügung stellt.

Ordnungsämter hingegen gehören nur dann zu den Blaulichtorganisationen, wenn sie landesrechtlich als Teil der Polizei gelten.

Bei Großveranstaltungen sind Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst oftmals an der Planung bzw. an Sicherheitsfragen schon im Vorfeld beteiligt.

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Der Betreiber einer Versammlungsstätte muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten (§ 38 Absatz 3 MVStättVO).

So muss auch nach § 43 Abs. 2 MVStättVO der Betreiber von Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen im Einvernehmen mit den für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und der Rettungsdienste, ein Sicherheitskonzept aufstellen.

Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5.000 Besuchern muss der Betreiber der Versammlungsstätte der für den Sanitäts- und Rettungsdienst zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen (§ 41 Abs. 3 MVStättVO).

Den Brandschutzdienststellen ist Gelegenheit zu geben, an Unterweisungen des Betreibers nach § 42 Abs. 2 teilzunehmen. Über diese Unterweisung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.

Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen (§ 42 Abs. 3 MVStättVO).

In Mehrzweckhallen und Sportstadien sind ausreichend große Räume für die Polizei und die Feuerwehr anzuordnen. Der Raum für die Einsatzleitung der Polizei muss eine räumliche Verbindung mit der Lautsprecherzentrale haben und mit Anschlüssen für eine Videoanlage zur Überwachung der Besucherbereiche ausgestattet sein (§ 26 Abs. 3 MVStättVO).

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