Immer öfter taucht angesichts von Gewalttaten im Veranstaltungsbereich die Frage auf, ob sich die Sicherheitsleute mit Bodycams ausstatten dürfen. Der Vorteil im Vergleich zu bspw. an der Hauswand fest installierten Kamera liegt auf der Hand: Man kann den konkreten Vorfall direkter filmen.
Die Datenschutzkonferenz hat dazu eine Orientierungshilfe veröffentlicht.
Das – wenig überraschende – Fazit: “Einfach so” geht das nicht. Um auch den berechtigten Belangen der beteiligten Besucher genüge zu tun, darf bspw. die Bodycam nicht durchgehend und anlasslos filmen. Die Sicherheitsperson, die mit einer Bodycam ausgerüstet ist, muss deutlich gekennzeichnet sein als Träger einer Bodycam. Etwa betroffene Personen müssen vor der Aktivierung der Kamera auf die gleich erfolgende Aufzeichnung hingewiesen werden.
So oder so: Wer Bodycams (genauso wie eine “normale” Videoüberwachung) einsetzen möchte, muss eine sorgfältige Abwägung durchführen (und diese im Streitfall auch beweisen können):
So muss im Voraus klar dokumentiert werden, zu welchem Zweck die Bodycam überhaupt eingesetzt wird. Nicht ausreichend bspw. ist als Argument das allgemeine Sicherheitsgefühl. Ein Argument kann aber sein, dass bspw. die Türsteheer vor Angriffen geschützt und eine Identifikation des Täters für eigene zivilrechtliche Ansprüche ermöglicht werden soll.
Es muss geprüft werden, ob die Bodycam für den festgelegten Zweck tatsächlich ein taugliches Instrument ist – oder kann man denselben Zweck auch mit milderen Mitteln erreichen, z.B. der Aufstockung des Personals?
Schließlich muss es ein Einsatzkonzept geben, das klare Regeln vorgibt, u.a. wann die Aufzeichnungen gelöscht werden und wer auf die Aufzeichnungen zugreifen darf.
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