Immer mal wieder werde ich gefragt, ob man als Veranstalter Sicherheitsmaßnahmen gegen Blitze treffen müsse.
Hierbei muss man unterscheiden, ob
- es gesetzliche Vorgaben zum Blitzschutz gibt
- Blitzschutz eine Verkehrssicherungspflicht ist, oder
- man Blitzschutz als Maßnahme bewusst freiwillig ergreifen möchte.
Gesetzliche Vorgaben
Im allgemeinen Baurecht heißt es:
„Bauliche Anlagen, die besonders blitzgefährdet sind oder bei denen Blitzschlag zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen“ (siehe bspw. § 15 Absatz 2 LBO Baden-Württemberg, § 45 BauO NRW oder Art. 44 BayBO).
Speziell für Versammlungsstätten heißt es:
„Versammlungsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnischen Einrichtungen schützen (äußerer und innerer Blitzschutz)“ (§ 14 Absatz 4 MVStättVO).
Der „äußere Blitzschutz“ bietet Schutz bei Blitzeinschlägen, die direkt in die zu schützende Anlage erfolgen würden (z.B. Ableitungsanlagen, Erdungsanlagen usw.).
Der „innere Blitzschutz“ beinhaltet Maßnahmen zur Sicherung elektronischer Geräte vor Überspannung (Überspannungsschutz) und soll gefährliche Funkenbildung vermeiden.
Verkehrssicherungspflicht
Unter Umständen kann Blitzschutz nicht nur auf baulichen Anlagen selbst beschränkt sein, nämlich dann, wenn eine sog. Verkehrssicherungspflicht besteht. Das ist der Fall, wenn der durchschnittliche Besucher erwarten dürfte, dass sich der Veranstalter über die gesetzlichen Vorgaben hinaus auch um Schutz vor einem Blitzeinschlag kümmert.
Man nehme als Beispiel ein Stadtfest oder eine Open Air-Musikveranstaltung. Allerdings dürfte ein Besucher, der sich unter freiem Himmel aufhält, auch wissen, dass es bei Gewitter wie anderswo unter freiem Himmel auch ein Risiko für einen Blitzschlag geben kann. Daher sehe ich kein Bedürfnis, Blitzschutz als Verkehrssicherungspflicht zu sehen.
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