Immer wieder taucht die Frage auf, ob Personen bei einem Konzert fotografiert werden dürfen.
Grundsätzlich ist die Einwilligung der abgebildeten Person erforderlich. Lesen Sie dazu unseren Beitrag Recht der abgebildeten Person.
Ausnahmsweise darf das Bildnis auch ohne Einwilligung verbreitet werden, u.a. wenn es ein Bild von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen ist, an der die Personen teilgenommen haben (siehe § 23 Abs. 1 Nr. 3 Kunsturhebergesetz).
Wenn also ein Fotograf bei einem Konzert in die Masse hineinfotografiert, muss er die einzelnen Personen nicht um Erlaubnis fragen, da sie an einem „ähnlichen Vorgang“ teilnehmen.
Problematisch wird es aber, wenn er einzelne Personen herausgreift und focusiert fotografiert.
Dann greift die Ausnahmevorschrift des § 23 KUG nicht mehr, da dort nach dem Wortlaut erforderlich ist, dass eine Menge fotografiert werden muss.
Oftmals helfen sich Veranstalter damit, sich per AGB die Einwilligung zu beschaffen.
Aber:
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Ist die AGB-Klausel auf der Eintrittskarte abgedruckt, ist sie unwirksam: Voraussetzung für die Wirksamkeit von AGB ist u.a., dass sie vor Vertragsschluss bekannt gemacht wird. Da die Eintrittskarte aber typischerweise nach Abschluss des Kaufvertrages ausgehändigt wird, sind die AGB zwingend unwirksam (siehe § 305 Abs. 2 BGB).
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Ähnliches gilt auch für eine Hausordnung (das sind ja auch Allgemeine Geschäftsbedingungen im Rechtssinne!), die im Foyer ausgehängt wird: Kommt der Besuchervertrag vorher zustande, sind auch die Regelungen in der Hausordnung unwirksam.
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Selbst wenn es der Veranstalter also schaffen sollte, bspw. durch einen geschickt platzierten Aushang die AGB vor Vertragsschluss bekannt zu machen, halte ich eine AGB-Klausel für unwirksam, mit der sich der Veranstalter die Bildrechte sichert.
Wenn überhaupt, müsste sehr deutlich gesagt sein, wo zu welchem Zweck welche Bilder angefertigt werden und ob ich ein Widerspruchsrecht habe, wenn mir das veröffentlichte Bild nicht passt; zudem darf der Besucher sicherlich nicht in einer diskreditierenden Situation fotografiert werden – bspw. kotzend an der Bar.
Dass in der Praxis dennoch Foto- oder TV-Aufnahmen von Einzelpersonen gemacht werden, macht die Sache nicht legaler…
Hinweis Die Frage, ob Besucher auf dem Konzert fotografiert werden dürfen, darf nicht verwechselt werden mit den Fragen,
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ob/dass der Fotograf Urheber des Fotos ist – der Veranstalter benötigt also die erforderlichen Rechte vom Fotografen, wenn er die Bilder später für sich verwenden will (er sollte also einen Lizenzvertrag mit dem Fotografen schließen);
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ob/dass auch der Künstler um Erlaubnis gefragt werden muss, und/oder ggf. Lichtdesigner/Bühnenbildner, wenn das Lichtdesign oder das Bühnenbild urheberrechtlich geschützt ist.
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ob der Besucher von der Veranstaltung Fotos machen darf. Er müsste zumindest die Urheberrechte von Künstlern und Veranstalter beachten, ebenso ob der Veranstalter mittels Hausrecht/AGB Fotoaufnahmen verboten hat.
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