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Bewachungspflichten im Werkvertrag

Bewachungspflichten im Werkvertrag

Von Thomas Waetke 22. Februar 2018

Es taucht immer mal wieder die Frage auf, wer für die Bewachung von Gegenständen verantwortlich ist, die sich auf der Veranstaltungsfläche befinden. Das Problem liegt auf der Hand:

Bei Open Air-Veranstaltungen gibt es keine Tür, die man abschließen könnte. Bauzäune sind leicht überwindbar, bei vielen Veranstaltungen gibt es nicht einmal einen Zaun.

Aber auch bei Hallenveranstaltungen kann man nicht immer einfach die Tür abschließen: z.B. bei Messen oder Ausstellungen gibt es zig Aussteller, die aufbauen und Material in die Halle hinein und aus ihr heraustragen.

Vom Auftraggeber erhalten

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte jüngst über die Überwachungspflichten des Werkunternehmers entschieden, der die Gegenstände vom Auftraggeber zur Be- bzw. Verarbeitung erhalten hat.

Demnach muss Unternehmer grundsätzlich alles Zumutbare tun, um einen Diebstahl der ihm anvertrauten Gegenstände zu verhindern.

Die Anforderungen an das Zumutbare steigen dabei umso mehr, je wertvoller der Gegenstand und je einfacher er gestohlen werden kann.

Vereinbarung

Es macht oft Sinn, im Vertrag zu vereinbaren, wer für die Überwachung veranwortlich ist.

Wird ein Sicherheitsdienst beauftragt, so ist dieser aber nicht automatisch für den “Erfolg” verantwortlich = dafür, dass Sachen NICHT geklaut werden. Denn: Der Vertrag mit einem Sicherheitsdienst ist regelmäßig ein Dienstvertrag, bei dem nicht ein Erfolg (das wäre dann ein Werkvertrag), sondern eine Leistung vereinbart wird. Der Sicherheitsdienst schuldet dann nicht etwa eben den Erfolg des Nicht-Diebstahls, sondern er schuldet das angemessene Bemühen, einen Diebstahl zu verhindern (z.B. durch geeignete Kontrollen, Kontrollgänge, Gestellung ausreichenden Personals, um überhaupt ein bisschen kontrollieren zu können usw.).

 

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