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Betrifft Höhere Gewalt auch Vermieter und Dienstleister?

Betrifft Höhere Gewalt auch Vermieter und Dienstleister?

Von Thomas Waetke 2. Juni 2020

Immer wieder wird argumentiert, dass Veranstaltungsverbote nur den Veranstalter beträfen, aber nicht seine Dienstleister/Vermieter, und daher der Veranstalter die beauftragten Honorare und Mieten bezahlen müsse. Das Argument: Der Dienstleister bzw. Vermieter hätte ja leisten können, seine Leistung wurde nicht verboten; und es sei das Risiko des Veranstalters, wenn seine Veranstaltung nicht stattfinden könne.

So einfach ist das aber nicht: Denn die “normalen” und hergebrachten Argumentationen für Höhere Gewalt helfen in der Corona-Krise nicht weiter:

Denn wir reden hier nicht von einem auf die Veranstaltung beschränkten Ereignis, auch nicht von einem nur lokalen Ereignis, sondern von einem Ereignis, dass die ganze Welt in eine Extremsituation gebracht hat.

Alle sind betroffen

Auch in Deutschland sind nahezu alle Branchen betroffen, aber auch Arbeitnehmer und Eltern, die aufgrund Kita- und Schulschließungen ihre Kinder betreuen müssen. Vielfach wurden Arbeiten in das Homeoffice verlegt, es hat massive Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen gegeben (bzw. gibt sie noch).

Wir sprechen hier nicht von dem Vulkan Eyjafjallajökull auf Island, der im April 2010 den internationalen Flug- und Reiseverkehr in Nord- und Mitteleuropa lahmgelegt hat: Das war auch Höhere Gewalt, aber hier kann man eine Beschränkung auf Einzelne argumentieren: Auf den Reisenden, auf die Fluggesellschaft usw. Wenn in dieser Zeit ein Veranstalter seine Tagung absagen muss, weil ein Referent aus den USA nicht nach Europa fliegen kann, dann mag es zutreffen, dass die Dienstleister des Veranstalters ihre Leistungen noch immer erbringen könnten – und diese Rechtsverhältnisse nicht von Höherer Gewalt unmöglich gemacht wurden.

Die Corona-Krise betrifft nicht nur unmittelbar den Veranstalters, sondern auch seine Dienstleister: Entweder ist auch deren Tätigkeit von Landesverordnungen oder Allgemeinverfügungen verboten oder beschränkt, oder Arbeitnehmer mit Kindern sind im Homeoffice, um auf die Kinder aufpassen zu können, oder aufgrund fehlender Aufträge sind Mitarbeiter in Kurzarbeit, oder (jedenfalls in der Anfangszeit der Pandemie) war der Betrieb selbst gar nicht in der Lage, die notwendigen hygiene- und arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen (hätte es ausreichend Mund-Nasen-Schutzmasken gegeben? Hätte der Mindestabstand eingehalten werden können? usw.) zu erfüllen: Denn „Wir waren leistungsbereit“ bedeutet ja nicht, dass man in der Theorie hätte leisten können, sondern dass man zum fraglichen Zeitpunkt auch tatsächlich in der Lage wäre, den Auftrag ordnungsgemäß auszuführen.

Bevölkerungsschutz betrifft auch alle

Außerdem: Die wenigsten Veranstaltungen sind auf einen klar umgrenzten Personenkreis beschränkt, der aus einem Ort kommt. Was in der Gastronomie noch funktioniert, klappt aber bei Veranstaltungen nicht: Typischerweise kommen Personen aus verschiedenen Orten, teilweise sogar Regionen oder gar Länder an einem Ort zusammen, für längere Zeit, ggf. in einem geschlossenen Raum. Das sind dann eben die Konstellationen, bei denen Virologen Schnappatmung bekommen.

D.h. das Verbot einer Veranstaltung – von vielen Bundesländern daher auch zutreffender “Zusammenkunft” bezeichnet – ist also ein wichtiger Beitrag dazu, die Ausbreitung des Virus einzudämmen. Nach der Faschingsparty in Heinsberg, den Apre-Ski-Partys in Ischgl oder den Bierfesten in Bayern haben wir ja erlebt, wie schnell sich derlei Konzentrationen zu einem Hotspot entwickeln.

An dieser Eindämmung muss demnach nicht nur der Veranstalter mitwirken, sondern alle: Auch Besucher, aber auch Arbeitgeber und Beschäftigte – und damit auch die Dienstleister und Vermieter im Umfeld der Veranstaltung.

Daher bin ich mir ziemlich sicher, dass auch die Gerichte von den Standards abweichen und die Höhere Gewalt über das Veranstaltungsverbot hinaus erstrecken. Denn in atypischen Situationen wie in dieser Pandemie haben auch Normen die Aufgabe, sich an grundlegend veränderte äußere Bedingungen anzupassen.

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