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Betretungsverbot für nicht geladene Gäste?

Betretungsverbot für nicht geladene Gäste?

Von Thomas Waetke 30. Januar 2020

Wenn gewisse politische Parteien eine Location mieten, dann ist nicht jeder Vermieter hoch erfreut – denn oftmals ist mit gewaltbereiten Demonstranten und Randalierern zu rechnen. Daher versuchen viele Vermieter, das Problem loszuwerden, indem sie erst gar keinen Mietvertrag schließen. Bei von öffentlicher Hand betriebenen Locations ist das aber nicht so einfach: Denn wenn die Location einer Partei zugänglich gemacht wird, haben alle anderen Parteien auch einen Anspruch darauf.

Vor dem Verwaltungsgericht Aachen ging es um die Frage, ob der Schutz der politischen Veranstaltung und auch des Gebäudes vor Beschädigungen durch ein Betretungsverbot für nicht geladene Personen erreicht werden kann. Ja, sagte das Gericht: Wenn im Rahmen einer politischen Veranstaltung mit nicht unerheblichen Störungen zu rechnen ist, kann es zulässig sein, ein Betretungsverbot für die Location für nicht geladene Besucher auszusprechen.

In einem Bereich eines Schlosses soll ein Neujahrsempfang einer politischen Partei stattfinden. Für den restlichen Bereich des Schlosses, der ansonsten frei zugänglich ist, hat die Stadt ein Betretungsverbot für alle Personen erlassen, die nicht zu der Veranstaltung geladen sind.

Die Stadt konnte nach Ansicht des Gerichts belegen, dass mit Störungen durch gewaltbereite Demonstranten zu rechnen und dabei auch die körperliche Unversehrtheit der (geladenen) Besucher der Veranstaltung unmittelbar gefährdet sei; die habe sich auch bei vergangenen Veranstaltungen dieser Partei gezeigt. Selbst ein massiver Polizeieinsatz und der Sicherheitsdienst der Partei konnte das erhebliche Sachbeschädigungen und Störungen nicht verhindern. Dass auch bei der anstehenden Veranstaltung konkret mit derlei Störungen zu rechnen sei, zeige sich nach Ansicht des Gerichts auch daran, dass bereits im Vorfeld Schmierereien erfolgten, Buttersäure am Eingangstor angebracht und Baumstämme in den Weg gelegt wurden. Zudem lasse die beengte räumliche Situation im Innenhof des Schlosses einen hinreichenden Schutz sämtlicher Beteiligter nicht zu, auch komme nur der enge Zuweg über einen Wassergraben als Flucht- und Rettungsweg in Betracht. Ihn freizuhalten sei somit essentiell, unter den gegebenen räumlichen Umständen wäre das aber nicht ohne das Betretungsverbot für Dritte zu gewährleisten. Schließlich, so das Gericht, könne die Demonstration trotzdem noch in Sicht- und Hörweite des Veranstaltungsortes an anderem Ort stattfinden.

Die Frage, wie mit Veranstaltungen umzugehen ist, bei denen sich Konfliktpotential bzw. Gefahren ergeben können – auch nach Vertragsschluss – ist Gegenstand eines Vortrags auf unseren Karlsruher Eventrecht-Tagen: Matthias Hettich, Richter am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, geht dabei u.a. auf die Stellung einer Sicherheit für die Nutzung einer kommunalen öffentlichen Einrichtung bei sog. gefahrgeneigten Veranstaltungen ein.

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