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Besuchern mit Assistenzhunden kann Zutritt verweigert werden

Besuchern mit Assistenzhunden kann Zutritt verweigert werden

Von Thomas Waetke 24. Juni 2019

Veranstalter dürfen u.a. Besucher nicht diskriminieren, bspw. wegen ihrer Behinderung, ihres Geschlechts, ihres Alters usw.

In einem nun vom Amtsgericht München entschiedenen Fall ging es um einen sog. Assistenzhund, den eine Besucherin mit in die Location mitnehmen wollte. Der Veranstalter hatte das aber nicht zugelassen und wurde von der Frau daraufhin wegen Diskriminierung verklagt.

Die Besucherin ist zu 70 % schwerbehindert und auf einen Rollstuhl angewiesen. Sie hat zur Bewältigung ihres Alltages einen sog. Assistenzhund, d.h. um einen ausgebildeten und geprüften Behindertenbegleithund.

Die Besucherin legte dem Veranstalter ihren Behindertenbegleithundeteam-Ausweis, ein Anwaltsschreiben und ein Gesundheitszeugnis des Hundes vor, um damit zu belegen, dass sie auf die Anwesenheit ihres Hundes in  unmittelbarer Nähe angewiesen sei. Der Veranstalter hingegen hatte ihr nur angeboten, dass der Hund in einem Nebenraum warten könne.

Das Amtsgericht München hat nun festgestellt, dass die Verweigerung des Veranstalters, den Assistenzhund in der Nähe der Frau zu belassen, rechtmäßig und nicht diskriminierend war.

Es würde sich nämlich, so das Gericht, nicht um eine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen der Behinderung der Frau handeln, da die Benachteiligung zur Erfüllung der Sicherheitsmaßnahmen im Theater sachlich gerechtfertigt und die Verwehrung des Zutrittes mit Hund zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich war.

Tragendes Argument für das Gericht war dabei, dass der Hund am Tag der Vorstellung in unmittelbarer Nähe des Rollstuhles keinen Platz hätte finden können, ohne eine Gefährdung oder Behinderung anderer Besucher oder anderer sich im Zuschauerraum aufhaltender Personen darzustellen.

Das Urteil kann man durchaus hinterfragen: Denn wenn ein Besucher durch den Hund theoretisch gefährdet sein könnte, dann ist er genauso durch unsportliche oder gehbehinderte Mit-Besucher gefährdet, die Fluchtwege blockieren – oder durch “dumme” Mit-Besucher, die durch egoistisches Verhalten andere gefährden. Wo zieht man hier die Grenze?

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