Besucher widerruft Einwilligung – was tun bei mehreren Verarbeitern?
Von Thomas Waetke 28. Oktober 2022Veranstalter, Messeaussteller, Sponsoren… für Unternehmen sind Daten von Besuchern und Vertragspartnern interessant für Werbung und mehr. Ich möchte auf eine Besonderheit aufmerksam machen, die oft zu Streit, Problemen und Schäden führen.
Stellen wir uns den Fall vor, dass Daten von Veranstaltungsbesuchern gesammelt und an bspw. Aussteller oder Sponsoren weitergegeben werden sollen. Und stellen wir uns auch vor, dass der Veranstalter sich dafür eine Einwilligung vom Besucher beschafft – d.h. dass der Besucher darin einwilligt, dass seine Daten an X, Y und Z weitergegeben werden dürfen.
Und dann stellen wir uns vor, dass besagter Besucher seine Einwilligung widerrufen möchte und sich dazu an den Aussteller Y wendet; also nicht an den Veranstalter, nicht an X und/oder Z.
Was muss nun Y tun?
Tatsache ist in meinem Beispiel, dass sich (auch) Y auf die vom Veranstalter beschaffte Einwilligung stützt, um die Daten des Besuchers zu nutzen. Nun hat kürzlich der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Besucher seine Einwilligung (nur) bei Y widerrufen muss – und Y nun diesen Widerruf allen anderen Beteiligten kommunizieren muss.
Also:
- Wer personenbezogene Daten an andere Unternehmen weitergibt, muss diese informieren, wenn ein Betroffener bei ihm seine Einwilligung widerruft.
- Wer personenbezogene Daten von einem anderen Unternehmen erhält, muss dieses Unternehmen informieren, wenn er einen Widerruf einer Einwilligung erhält.
Das heißt: Ein Betroffener (in meinem Beispiel der Besucher) muss lediglich einem von mehreren Verantwortlichen (in meinem Beispiel dem Aussteller Y) gegenüber die Einwilligung widerrufen. Gibt es mehrere Verantwortliche, die sich bei ihrer Datenverarbeitung auf die einmal erteilte einheitliche Einwilligung stützen, kann sich der Betroffene einen dieser mehreren Verantwortlichen aussuchen – und muss dann nur diesem gegenüber seine Einwilligung widerrufen. Die mehreren Verantwortlichen müssen ihrerseits Maßnahmen ergreifen, dass sie einen erhaltenen Widerruf an die anderen weitergeben können.
Zum Hintergrund
Die Einwilligung ist eine von mehreren Rechtsgrundlagen aus der DSGVO, die dem Datenverarbeiter überhaupt erst erlaubt, fremde Daten zu verarbeiten.
- Der Vorteil: Wenn man mal die Einwilligung hat, hat man eine recht „stabile“ Rechtsgrundlage, die nicht so „schwammig“ ist wie bspw. das berechtigte Interesse.
- Der Nachteil: Es ist gar nicht so einfach, den Einwilligungstext so zu formulieren, dass die erteilte Einwilligung wirksam ist. Die Rechtsfolge einer fehlerhaften Einwilligung ist unangenehm: Die auf diese fehlerhafte Einwilligung beruhenden Daten können nicht verwendet und müssen im Zweifel gelöscht werden. Gerade dann, wenn bspw. der Messeveranstalter sich gegenüber seinen Sponsoren vertraglich verpflichtet hat, Besucherdaten an sie weiterzugeben, kann es unangenehm werden, wenn alle diese Daten gelöscht werden müssen.
Sie brauchen Unterstützung bei der Formulierung und Gestaltung von Einwilligungen? Oder der Datenschutzerklärung? Dann rufen Sie uns an unter 0721 1205060 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@eventfaq.de. Gerne besprechen wir mit Ihnen unverbindlich, wie wir Sie konkret unterstützen können.
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