Wie hängen die Rundfunkgebühren zusammen mit Besuchern einer Veranstaltung, die sich an krankheitsbedingten Störungen von behinderten Menschen stören?
Vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg begehrte eine schwerbehinderte Frau die Reduzierung des Rundfunkbeitrages. Eine solche Reduzierung ist vorgesehen, wenn bspw. aufgrund Blindheit oder Taubheit an Veranstaltungen nicht mehr teilgenommen werden kann.
Die Frau erklärte vor Gericht, dass sie keine öffentlichen Veranstaltungen mehr besuche, da sie nach einem Schlaganfall nicht mehr lange ruhig sitzen könne, ohne sich dabei aggressiv zu verhalten und laut zu schreien. Dadurch fühlten sich Besucher gestört, sie wiederum hätte daher Skrupel, die Ursache dieser Störung zu sein.
Das Landessozialgericht verweigerte aber die Reduzierung des Rundfunkbeitrages: Die Teilhabe an Veranstaltungen sei der Frau trotz ihrer krankheitsbedingten Verhaltensweisen weiterhin zumutbar: Denn die Gesellschaft habe das hinzunehmen, um einer Diskriminierung entgegenzuwirken.
Um die Befindlichkeiten anderer dürfe es nicht gehen, entschied das Landessozialgericht: Der auf die gesellschaftliche Teilhabe gerichtete Zweck der Gebührenermäßigung würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn es mit dem Ziel zuerkannt werden könnte, besonderen Empfindlichkeiten der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen und damit Behinderte quasi fernzuhalten. Damit werde ihre Teilhabe gerade verhindert, so das Gericht.
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