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Bestand des Mietvertrages bei baulichen Mängeln?

Bestand des Mietvertrages bei baulichen Mängeln?

Von Thomas Waetke 1. Oktober 2019

Das Thema Sicherheit wird in vielerlei Hinsicht schön geredet, klein geredet oder groß aufgeblasen: Dabei kann es um die IT-Sicherheit des Unternehmens oder der Veranstaltungsinfrastruktur gehen, um Datensicherheit, Arbeitssicherheit, Besuchersicherheit usw.

Kompliziert wird es, wenn dieses Thema mit einem traditionellen Thema in Berührung kommt:

Ein Beispiel
Der Veranstalter mietet eine Location für seine Veranstaltung. Bei den Aufbauarbeiten stellt er fest, dass einer von drei vorhandenen Notausgängen nicht zur Verfügung steht.

Welche Rechte hat der Veranstalter?

Der Veranstalter hat eine Location gemietet, und offenbar gibt es da ein Problem. Also spielt die Musik im Mietrecht. Regelungen dazu finden sich im Gesetz (BGB) oder können sich auch im Mietvertrag finden.

Man unterscheidet zunächst zwischen zwei Situationen:

  • die Leistung ist erbracht, aber mangelhaft. Das ist bspw. der Fall, wenn im Winter die Heizung nicht richtig funktioniert.
  • die Leistung ist (noch) gar nicht erbracht. Das ist bspw. der Fall, wenn die Mietsache schon gar nicht überlassen wird oder werden kann (weil sie abgebrannt ist).

Man könnte nun sagen: Wenn ein Notausgang nicht zur Verfügung steht, kann die Veranstaltung ja trotzdem durchgeführt werden – das Gebäude ist ja nutzbar. Nur: Dem Besucher, dem Mitarbeiter und auch dem Mieter hilft das wenig, wenn im Ernstfall genau dieser Notausgang gebraucht werden würde.

Daher würde ich sagen: Wenn ein Notausgang fehlt, der laut Bauvorschriften vorhanden und funktionsfähig sein muss, dann ist die Leistung nicht einfach nur mangelhaft, sondern schlicht nicht erbracht. Alles andere würde ja die gesetzlichen Pflichten für den Notausgang konterkarieren.

Achtung!
Wenn Sie sich auf einen Mangel oder gar eine Nichterfüllung berufen, sorgen Sie dafür, dass Sie das später auch beweisen können! Machen Sie z.B. Fotos oder Videos, sammeln Sie Zeugenaussagen, dokumentieren Sie die Geschehnisse usw. Unterschätzen Sie nicht den Aufwand, ggf. erst Monate oder Jahre später Details beweisen und Richter überzeugen zu müssen.

Umso wichtiger auch, dass der Mieter vorher deutlich macht, zu welchem Zweck er die Location nutzen will: Sonst kann es passieren, dass die Location zwar generell für Veranstaltungen nutzbar ist, nicht aber für die konkrete Veranstaltung. Lesen Sie dazu meinen alten (vom 03.11.2010) Beitrag, der aber immer noch “aktuell” ist: Kein Lärm ohne Genehmigung.

Schwierig wird es natürlich dann, wenn der Fehler nicht mit einer gesetzlichen Vorschrift abgeglichen werden kann, sondern eher auf einem Gefühl beruht. Das würde aber den Rahmen dieses Beitrags sprengen.

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