Immer wieder begegnet dem Veranstalter die Frage, was er tun muss, um Besucher nicht zu gefährden. Dabei gibt es leider kein schwarz oder weiß bzw. kein richtig oder falsch. Die Frage der sog. Verkehrssicherungspflicht ist immer eine Frage des Einzelfalls.
Derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.
Beispiele:
- Der Veranstalter, der eine Veranstaltung eröffnet.
- Der Caterer, der einen Topf heißer Flüssigkeit durch den Gästebereich trägt.
- Der Techniker, der ein Stromkabel über den Boden verlegt.
- Der Betreiber, dessen Gebäude viele Glasfronten hat.
Es gilt der Grundsatz, dass nicht schon aus dem bloßen Eintritt eines Schadens auf das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs geschlossen werden kann, sondern eine Haftung nur dann eintritt, wenn der Schaden auf einem haftungsrechtlich relevanten schuldhaften Fehlverhalten des Sicherungspflichtigen beruht.
Die Anforderungen an die Verkehrssicherung
- Der Umfang der zu treffenden Sicherungsmaßnahmen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Der Verkehrssicherungspflichtige hat im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren die Vorkehrungen zu treffen, eine Schädigung anderer Menschen zu vermeiden.
- Jedoch muss nicht gegen jede fernliegende Gefahr Vorsorge getroffen werden. Ein vollständiger Ausschluss jeglicher Gefahr wäre auch nicht erreichbar.
- Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.
Ein Gebot, unter verschiedenen technischen oder organisatorischen Möglichkeiten stets die sicherste zu wählen, besteht nicht: Ein abstraktes Optimierungsgebot dahin, dass von allen denkbaren oder verfügbaren Vorsichtsmaßnahmen die sicherste oder beste zu wählen sei, ginge nämlich weit über den im Gesetz angelegten Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hinaus.
Kinder und ihr Spieltrieb
Handelt es sich bei Besucher um Kinder, muss dieser Maßstab angepasst werden:
Dort wo sich erkennbarerweise Kinder aufhalten, sind auch Maßnahmen zu ergreifen, die Gefahrenquellen gegen typisch kindliches unbesonnenes Verhalten absichern.
Bei Kindern muss mit einem alterstypisch unsachgemäßen Verhalten gerechnet und auch der kindliche
- Spieltrieb,
- Neugier und
- Unerfahrenheit
berücksichtigt werden.
Auch diese höhere Anforderungen aber führen nicht dazu, dass jedweder theoretisch denkbare Geschehensablauf abgesichert werden müsste. Gerade auf Grund der Unwägbarkeiten im Umgang mit Kindern ist eine umfassende Gefahrverhütung schon gar nicht zu erreichen. Vielmehr reicht es auch im Umgang mit Kindern aus, wenn der Verkehrssicherungspflichtige mit einem für das praktische Leben tauglichen, aber eben gesteigerten Maß an Vorsicht verfährt.
Ich berate alle Verantwortlichen auf einer Veranstaltung, ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und der Autor hier auf EVENTFAQ. Hier lesen Sie mehr über mich.
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