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Beschäftigte aus dem Ausland: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit

Beschäftigte aus dem Ausland: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit

Von Thomas Waetke 8. Juli 2020

Wenn Firmen aus dem Ausland ihre Mitarbeiter hierher nach Deutschland schicken, dann gilt jetzt der Grundsatz “gleicher Lohn für gleiche Arbeit am selben Ort”.

Bundestag und Bundesrat haben einer Änderung des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) zugestimmt, mit dem die EU-Arbeitnehmer-Entsenderichtlinie ins deutsche Recht übernommen wird.

Dadurch erhalten aus dem Ausland entsandte Arbeitnehmer

  • Anspruch auf Mindestlohn,
  • Anspruch auf Tariflohn aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen (ausgenommen sind regionale Tarifverträge),
  • Anspruch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Schmutz- und Gefahrenzulagen zu.
  • Bezahlen Arbeitgeber ihren Beschäftigten Zulagen für Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.
  • Werden die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Inland dienstlich auf Reisen geschickt, übernimmt der Arbeitgeber die Reisekosten.
  • Nach zwölf Monaten Tätigkeit in Deutschland gelten für ausländische Arbeitnehmer alle in Deutschland vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen. Nur in begründeten Fällen dürfen Arbeitgeber eine Fristverlängerung von sechs Monaten verlangen.

Das gilt auch dann, wenn ein im Ausland ansässiger Verleiher sein Personal an einen Entleiher überlässt, und das Personal dann in Deutschland arbeitet.

Gewisse Regelungen allerdings (§ 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2, § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und § 13 b des neuen AEntG sowie § 20 Mindestlohngesetz) gelten nicht, wenn die nach Deutschland entsandten Beschäftigten im Rahmen einer vorübergehenden (= nicht mehr als 14 Tage ununterbrochen und nicht mehr als 30 Tage innerhalb von zwölf Monaten) Tätigkeit

  1. für ihren Arbeitgeber Besprechungen oder Verhandlungen im Inland führen, Vertragsangebote erstellen oder Verträge schließen,
  2. als Besucher an einer Messeveranstaltung, Fachkonferenz oder Fachtagung teilnehmen (und ohne aber Leistungen bzgl. Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen zu erbringen), …
  3. als Fachkräfte eines international tätigen Unternehmens zum Zweck der betrieblichen Weiterbildung im inländischen Unternehmensteil beschäftigt werden.

 

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

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