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Berlin: Tanzverbot bleibt vorerst bestehen

Berlin: Tanzverbot bleibt vorerst bestehen

Von Thomas Waetke 28. Dezember 2021

Das pandemiebedingte Tanzverbot in Berliner Clubs und Discotheken bleibt vorerst bestehen, hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Nach der aktuellen Corona-Landesverordnung dürfen in Berlin “Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen” nicht abgehalten werden. Mehrere DJ´s, Veranstalter und Clubbetreiber gingen mittels Eilverfahren dagegen vor, und scheiterten jetzt vor dem Verwaltungsgericht.

Die Regelung sei verhältnismäßig, sie diene mit dem Schutz vor der Ausbreitung des Coronavirus einem legitimen Ziel. Das Infektionsgeschehen solle verlangsamt, Zeit für Impfungen gewonnen und die Belastung für das Gesundheitswesen insgesamt reduziert werden. Das Verbot sei geeignet, dieses Ziel zu fördern, weil es die Infektionsgefahr verringere.

Mildere Mittel stünden derzeit nicht zur Verfügung. Denn das Vorliegen eines Negativtests, eine vollständige Impfung oder ein Genesungsnachweis in Kombination mit einem Hygienekonzept verringere die Gefahr von Neuinfektionen bei Tanzveranstaltungen zwar, könne sie aber anders als ein Verbot nicht verhindern, so das Gericht.

Tanzlustbarkeiten begründeten aufgrund verschiedener Faktoren eine besonders hohe Ansteckungsgefahr durch Aerosolübertragung. So begegne sich hierbei typischerweise eine größere Zahl von Personen in geschlossenen Räumen über einen längeren Zeitraum, und Tanzen sei durch Bewegung mit einer erhöhten Atemaktivität, mit intensiver sozialer Interaktion ohne Mindestabstand und ggf. mit lautem Sprechen infolge einer hohen Umgebungslautstärke verbunden. Schließlich gehe mit einer alkoholbedingten Enthemmung typischerweise auch die Vernachlässigung der sog. AHA-Regeln einher.

Das Verwaltungsgericht Berlin stellt zumindest fest dass das Tanzverbot einen erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit der Betreiber von Discotheken und Clubs sowie Veranstalter darstellt. Aber: Den insbesondere auch aus dem Ausfallen kommerzieller Silvester-Partys resultierenden wirtschaftlichen Nachteilen für die Antragsteller stünden Individual- und Gemeinschaftsgüter höchsten verfassungsrechtlichen Rangs gegenüber, die gegenwärtig höchst gefährdet seien.

 

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